Das ‘vorläufige Gesetz zur Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern’ (kurz: IHK’G) stammt aus dem Jahre 1956. Bereits ein Jahr später wurde das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen um zu entscheiden, ob das Gesetz ‘verfassungsgemäß’ sei. Diese Frage wurde 1962 bejaht und von da an, bis zum Jahre 1990, nicht infrage gestellt und überprüft.
Als hauptsächliche Begründung wurde die Notwendigkeit der ‘Vertretung des Gesamtinteresses der Wirtschaft’ gegenüber ‘dem Staat’ unterstellt, ohne diese Fiktion überhaupt zu definieren oder zu begründen. Es wurde dabei nicht hinterfragt, ob es einen derartigen Anspruch überhaupt geben kann und wie er in der IHK-Praxis umzusetzen sei. Dabei wurde aber auch übersehen, dass ‘die Wirtschaft’ ohnehin grundgesetzlich geschützt ist.
Im Jahre 1990 verlor ‘eine bekannte Frankfurter Großbank’ ihren Prozeß, in dem sie beklagte, dass nicht ALLE Zwangsmitglieder Beiträge zahlen würden. Das Bundesverwaltungsgericht sah darin KEINE Ungleichbehandlung und führte aus dass “… grosse Unternehmen grosse und kleine nur kleine Vorteile vom Kammerzwang hätten.” (BVerwG 1C45.87)
Trotzdem wurde seitens der Bundesregierung das bestehende IHK’G geändert. Künftig, so wurde es im Gesetz von 1992 festgelegt, erfolgte eine "Heranziehung aller Kammerzugehörigen zur Beitragslast, soweit der Gewerbeertrag bzw. Gewerbegewinn 15.000,— DM übersteigt."
Das insoweit geänderte – immer noch “vorläufige – IHK’G” erlangte Ende ’92 Rechtskraft und ’94 Bedeutung. Es wurde durch den sich verstärkenden und öffentlich werdenden Zorn der ‘Zwangsbeglückten’ im April 1998 erneut geändert, ohne den entmündigenden, undemokratischen Zwang zu beenden.
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