Bundesverband für freie Kammern e.V. Dubioser Beitragserlass in der IHK Schwaben

22.03.2014

Dubioser Beitragserlass in der IHK Schwaben                            (22. 03. 2014)

Es gehört zu den Ärgernissen, dass die Kammern sehr gerne auf die Möglichkeiten zur Stundung oder Erlass von Kammerbeiträgen in wirtschaftlicher Not hinweisen. Tatsächlich wird dies höchst eingeschränkt praktiziert und ist vor Gericht erfolgreich kaum durchsetzbar. Zur Möglichkeit, in den Genuss eines Erlasses zu kommen, heißt es dann auch in § 19 der Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer Schwaben beispielsweise (Hervorhebungen nur hier): „Beiträge können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Zugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.“ Wie derart „strenge“ Vorgaben zu verstehen sind, wird deutlich, wenn man nachliest, was z.B.  der Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt, Professor Dr. Ralf Jahn, zum Thema im GewArch 2005/6 S. 227 ff veröffentlicht hat – er führt dort aus, der Kammerzugehörige muss vielmehr darlegen und nachweisen, dass durch die Erhebung des IHK-Beitrages die Existenz des Betriebes konkret gefährdet ist.“ Ein Erlass könne nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass er für den Betrieb „erdrosselnde Wirkung“ hätte, mit der Zahlung des Beitrages, „der Betrieb des Mitgliedes nicht weiter aufrechterhalten werden kann.“ Klare Worte, hohe Hürden für einen Erlass also. Umso bemerkenswerter ist es, was sich jetzt in Schwaben, dem IHK-Bezirk mit der zitierten Beitragsordnung, ereignet hat. Dort schrieb am s - IHK Augsburg - Brief 106. 03. 2014 ein Kammermitglied einen recht knappen Brief.Drei Gründe führte der Absender an, um einen Erlass gleich aller offenen Beitragsforderungen zu erreichen. Erstens weist er auf eine Verwaltungsgerichtsentscheidung aus Koblenz hin, über die zuvor die „Süddeutsche Zeitung“ berichtet hatte. Zweitens: Seine Firma sei in ihrer Existenz bedroht (für einen Beitragserlass nach § 19 Beitragsordnung durchaus relevant, vgl. oben Professor Jahn). Und drittens: Die Firma habe kürzlich den Sitz aus Schwaben weg verlegt (im Hinblick auf offene Forderungen alter Jahre völlig irrelevant). Keine vier Tage später (mit Datum allerdings vom noch in der Zukunft liegenden 10. 07. 2014) teilte die IHK Schwaben mit, alle alten Beitragsforderungen der Jahre 2010 bis 2012 seien erlassen. Eine Entscheidung der IHK, die sie nicht ohne konkreten Nachweis über die wirtschaftliche Notlage des Mitglieds gefällt haben wird – erstaunlich aber: Anders als z.B. von Professor Jahn verlangt und in der Beitragsordnung angedeutet („strenger Maßstab“), musste das Mitglied selbst die Notlage seines Betriebes in keiner Form nachweisen, wie er gegenüber dem bffk versichert. Man kann einen Beitragserlass also offenbar sehr wohl erreichen, ohne die wirtschaftliche Existenzgefährdung seines Betriebes gegenüber der IHK "darlegen und nachweisen" zu müssen.
Freilich soll an dieser Stelle nicht der Eindruck erweckt werden, wir wüssten auch nur ansatzweise, warum denn nun konkret die IHK ihrem Mitglied so eilfertig wie auffällig die s - IHK Augsburg - Brief 2offenen Beitragsforderungen erlassen hat. Denn dafür mag es unzählige Gründe gegeben haben: von ungenauer Prüfung/fehlerhafter Bearbeitung des Antrags über „gutsherrenartige Milde“/willkürliche Nichtbeachtung der Vorgaben aus der Beitragsordnung oder auch einen von der IHK selbst ermittelten Nachweis der wirtschaftlichen Not des Betriebes bis hin zur Höhe des schwäbischen IHK-Vermögens – dieses ist  möglicherweise jedenfalls hoch genug, um „auf Zuruf“ den Ausfall einzelner dreistelliger Mitgliedsbeiträge verkraften zu können. Aber, wie gesagt: Theoretisch könnte alles Mögliche eine Rolle gespielt haben, vielleicht auch in Kombination miteinander, wir wollen es gar nicht weiter ausmalen.
Da allerdings in dem geschilderten Fall der Antragsteller ausdrücklich nur drei aus seiner Sicht einschlägige Erlass-Gründe angeführt hatte, von denen die Sitzverlegung einer GmbH in einen anderen IHK-Bezirk aber schlechterdings kein Erlass-Grund für Alt-Beitragsforderungen sein kann, und zu denen zwar sicherlich die IHK einen Nachweis der wirtschaftlichen Not des Mitglieds ermittelt haben wird, das Mitglied dies im Rahmen seines Beitragserlass-Antrags aber jedenfalls selbst nicht tun musste, bleibt die Frage im Raum, ob es am Ende vielleicht auch der Hinweis des Schwabener Kammermitglieds auf das Koblenzer Urteil gewesen sein könnte, der den Verzicht der IHK auf die Beitragszahlung miterklärt. Denn weitere Gründe wurden in dem Erlass-Antrag – auf den sich die IHK selbst in ihrer Erlass-Entscheidung ausdrücklich bezieht – ja nun einmal nicht angeführt. Und dies, obwohl sich allein mit einem Hinweis auf die von der IHK Schwaben vorgenommene drastische Erhöhung der Nettoposition, die sich aus unserer Sicht als rechtswidrige Vermögensbildung darstellt, ein solcher Erlass-Antrag vielleicht schon gut begründen ließe. Wie auch immer: Die IHK jedenfalls verneint die, wie wir finden, augenscheinlich offene Frage und besteht neuerdings – in scharfen Anwaltsschreiben vom 22. 04. 2014 – darauf, dass keinesfalls der Eindruck erweckt werden dürfe, die fraglichen Beitragsforderungen seien dem Kammer-Mitglied erlassen worden, weil die IHK Schwaben Rücklagen in Millionenhöhe hätte. Nun denn – gerne kommen wir dem Wunsch der IHK nach und betonen hiermit noch einmal, dass wir uns nicht anmaßen, über die konkreten Gründe der Erlass-Entscheidung zu urteilen. Wir wollen hier auch nicht den Eindruck erwecken, unsere Aufzählung möglicher Gründe für den Erlass sei etwa vollständig oder einer der hier angedachten Gründe sei in der Realität tatsächlich oder allein ausschlaggebend gewesen – es sind eben nur Beispiele möglicher Gründe.

Eigentlich wollen wir hier nur auf Eines hinweisen: auf einen höchst dubiosen Beitragserlass der IHK Schwaben, über den nachzudenken sich lohnt.

 
(Dieser Artikel wurde am 24. 04. 2014 und 02. 05. 2014 überarbeitet)