Bundesverband für freie Kammern e.V. Auch IHK Magdeburg mit rechtswidrigen Millionen - OVG mit klarer Ansage

20.11.2020

Auch IHK Magdeburg mit rechtswidrigen Millionen - OVG mit klaren Ansagen


Bereits im September 2020 hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in zwei Entscheidungen die Berufung der IHK Magdeburg gegen Urteile des VG Magdeburg zurückgewiesen. Damit ist eine millionenschwere rechtswidrige Vermögensbildung auch in der IHK Magdeburg rechtskräftig festgestellt. Die Kläger - zwei bffk-Mitglieder - sparen im Ergebnis nun über 6.000,00 Euro IHK-Beiträge. Zurückgewiesen wurden leider auch die Berufungen unserer Kläger. Dabei ging es nicht um die inhaltliche Entscheidung des VG Magdeburg, sondern um den ewigen Streit um die Frage, inwieweit mit einem Abrechnungsbescheid auch noch einer vorläufige Veranlagung aus der Vergangenheit angegriffen werden kann. Zu dem Berufungsantrag der IHK, die sich von der bekannten, sehr teuren und in IHK-Rücklage-Verfahren überwiegend erfolglosen Kanzlei aus Berlin vertreten ließ, fand das OVG mehr als deutliche Worte. In dem Beschluss heißt es zum Vorbringen der IHK-Anwälte:„Es beachtet nicht in gebotener Weise die der Haushalts- und Wirtschaftsführung der IHK gesetzten rechtlichen Grenzen.“„Das Antragsvorbringen (...) erschöpft sich in einer bloßen Gegenbehauptung zur Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts,...“„Die allgemeinen Ausführungen des Antragsvorbringens (...) weisen keinen hinreichenden Bezug zu den konkreten rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (...) auf und sind (...) weder nach der aktuellen Rechtsprechung (...) noch (...) nach bisheriger Rechtsprechung haltbar.“„Die Ausführungen (...) lassen nicht erkennen, welche konkrete entscheidungserhebliche Erwägung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil damit infrage gestellt werden soll. Die sich über mehr als sechs Seiten erstreckende Schilderung (...) ist (...) nicht geeignet,...“ „Die Ausführungen (...) erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen“ „Die Antragsbegründungsschrift formuliert einen Katalog von Fragen, ohne bezogen auf die jeweilige, konkrete Fragestellung schlüssig darzulegen, inwiefern es auf ihre Klärung entscheidungserheblich ankommt und weshalb ihre Beantwortung geeignet ist, ein der Beklagten günstigeres Urteilsergebnis herbeizuführen. Auch findet keine hinreichende Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur, insbesondere mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (...)statt.“ Für diese - auch im Ergebnis - erfolglosen „Bemühungen“ der von der IHK beauftragten Anwälte dürften Honorare im deutlich 5-stelligen Bereich fällig geworden sein, für die wie schon im Falle der  rechtswidrigen Rücklagen die IHK-Mitglieder mit ihren Zwangsbeiträgen aufzukommen hatten. Link zum Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt (1 L 97/18)
Link zum Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt (1 L 98/18)