Bundesverband für freie Kammern e.V. Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht Urteilsgründe zu rechtswidrigen IHK-Vermögen

18.07.2020

Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht Urteilsgründe zu rechtswidrigen IHK-VermögenBundesverwaltungsgerichtAm 22. Januar 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht in drei vom bffk initiierten und inhaltlich unterstützten Verfahren den Klagen gegen eine rechtswidrige Vermögensbildung in den IHKn Braunschweig und Lüneburg-Wolfsburg stattgegeben. Nach langem Warten wurden nun die schriftlichen Begründungen veröffentlicht. Diese lesen sich wie schallende Ohrfeigen für die IHK-Organisation. Denn nach vergleichbaren Kriterien haben mitnichten nur die in den Verfahren beklagten beiden niedersächsischen IHKn rechtswidrig ein Millionenvermögen aus Mitgliedsbeiträgen angehäuft. Eine Ohrfeige sind diese Urteile aber auch für einige Verwaltungsgerichte, die die erste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2015 nicht zum Anlass für eine gebotene Prüfung der IHK-Finanzen nahmen, sondern sich anstelle einer tatsächlichen und sachlichen Abschätzung des Rücklagenbedarfs mit einer bloßen Vermutung der Angemessenheit zufrieden geben wollten. Und eine Ohrfeige sind diese Urteile auch für die Rechtsaufsichten der Wirtschaftsministerien der Länder, die seit Jahrzehnten diesem Treiben der IHKn tatenlos zugesehen haben und auch nach dem Urteil vom Dezember 2015 nicht eingegriffen haben (von einer leider viel zu kurzen Episode in Niedersachsen abgesehen). Über den in den Verfahren beteiligten Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wurde seitens der Rechtsaufsichten noch der vergebliche Versuch unternommen, die Anhäufung der Millionenvermögen zu rechtfertigen. Ganz besonders deutlich machen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes aber auch das vollständige Versagen der IHK-eigenen Rechnungsprüfungsstelle (RPS). Nicht nur, dass diese in den IHKn diese maßlose Vermögensanhäufung zulasten der Beitragszahler als zulässig testierte. Auf dem Kammerrechtstag in Trier im Jahr 2012 wurden die Kammern durch den damaligen Geschäftsführer der RPS in einem Vortrag zu einer üppigen Rücklagenbildung geradezu motiviert. Das Bundesverwaltungsgericht hatte schon in seinem ebenfalls von einem bffk-Kläger erstrittenen Urteil die Linien gerade gezogen und auf die strikte Anwendung der Grundsätze staatlichen Haushaltsrechts verwiesen. Viele IHKn engagierten lieber teure Anwälte, als diesen Vorgaben zu folgen. Nun als drei weitere Urteile, die in ihren Aussagen an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lassen.

  • „Diese rechtlichen Vorgaben [die Beachtung der Grundsätze staatlichen Haushaltsrechtes] gelten auch nach der Einführung der doppischen Rechnungslegung gemäß § 3 Abs. 7a IHKG unverändert fort.“. Die zahlreichen Versuche der Kammerorganisation - auch mit teuer eingekauften externen Stellungnahmen - sich mit Verweis auf die angewandte kaufmännische Buchführung der strikten Bindung an das staatliche Haushaltsrecht zu entziehen, sind damit gescheitert.
  • Es „spricht keine Vermutung für die Angemessenheit der Höhe der im streitigen Wirtschaftsplan angesetzten Ausgleichsrücklage. Die (...) rechtlichen Grenzen der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Industrie- und Handelskammern lassen keinen Raum für eine Vermutungsregel.“ Dies darf als klare Ansage auch für so manches Verwaltungsgericht gelten, die immer noch den Kammern eine mehr als lange Leine gönnen wollten.
  • Der Versuch der IHKn, die erhebliche Differenz von Beitragseinnahmen über einen langen Zeitraum als Wert möglicher Beitragsschwankungen für eine Risikokalkulation zugrunde zu legen, ist gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Sinne der Argumentation des bffk eine solche Prognosemethode als „ungeeignet“ bezeichnet.
  • Einer Risikokalkulation auf der Grundlage von pauschalen (ggf. vermeintlichen) Erfahrungswerten hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls eine klare Absage erteilt.
  • Eine Dotierung der Ausgleichsrücklage (als Puffer für Konjunkturrisiken), die geeignet sein soll, Beitragsausfälle über mehrere Jahre auszugleichen, ist ebenfalls unzulässig. Mit dieser Methode wurde so mancher Rücklagenbedarf in ungeahnte Höhen geschraubt.
  • Bezüglich der vielfach praktizierten Methodik der Anhebung der sogenannten Nettoposition ist das Bundesverwaltungsgericht vollständig der Argumentation der vom bffk unterstützten Kläger gefolgt. „Ein sachlicher Grund für die Erhöhung der Nettoposition müsste geeignet sein, die Aufgabenerfüllung zu fördern“, schreibt das Bundesverwaltungsgericht.


Die Leipziger Entscheidungen mit ihren nun vorliegenden ausführlichen Begründungen unterstreichen einmal mehr, dass bis heute die Beitragsbescheide der Mehrzahl der deutschen IHKn rechtswidrig ergehen. In allen IHKn, in denen in der Vergangenheit eine rechtswidrige Anhebung der Nettoposition vorgenommen wurde, die nach wie vor besteht, sind alle Wirtschaftspläne und die daraus folgende Beitragsveranlagung rechtswidrig. Dies sind nach Recherchen des bffk bereits 36 der 79 deutschen IHKn. Dazu kommen etliche, die nach den Anleitungen des IHK-Dachverbandes DIHK eine maßlose Überdotierung ihrer Ausgleichsrücklage zur Abpufferung von Konjunkturrisiken betrieben haben. Rückenwind bedeuten die schriftlichen Ausführungen nun aber auch für zahlreiche Widersprüche und Klagen, die Mitglieder des bffk gegen Handwerkskammern und berufsständische Kammern - insbesondere Ärztekammern führen.

Link zum Urteil 8 C 9.19

Link zum Urteil 8 C 10.19

Link zum Urteil 8 C 11.19

Link zur Pressemitteilung des bffk