Bundesverband für freie Kammern e.V. HWK Schwaben muss falsche Angaben vor Gericht zugeben - Verurteilung absehbar

28.08.2020

HWK Schwaben muss falsche Angaben vor Gericht zugeben - Verurteilung absehbarDas Verwaltungsgericht Augsburg hatte noch am 29. März 2018 deutlich zwei Klagen von bffk-Mitgliedern gegen die Beitragsveranlagung der HWK Schwaben abgewiesen. Das Gericht stütze sich dabei auch auf die Angaben der Handwerkskammer, wonach ein unter der Kontrolle der Kammer stehendes Hotel überwiegend zu Bildungszwecken im Sinne der gesetzlichen Aufgaben genutzt wurde.
Die beiden bffk-Mitglieder vertrauten auf die Kompetenz ihres Verbandes und beantragten die Zulassung der Berufung gegen die Urteile beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Im Laufe des Zulassungsverfahrens sah sich die Handwerkskammer dann gezwungen, zuzugeben, dass sie in der ersten Instanz falsche Angaben zur Nutzung des Hotels gemacht hatte. Zwei Jahre nach dem Verfahren in der ersten Instanz, wo noch die überwiegenden Nutzung des Hotels zu Bildungszwecken behauptet worden war, „entdeckte“ die Kammer plötzlich einen Vertrag aus dem Jahr 1993, der die überwiegende Nutzung des Hotels als normales Urlaubshotel ermöglichte. Und eine Abrechnung der Handwerkskammer aus dem Jahr 1991 belegt, dass bereits damals eine solche  überwiegende touristische Nutzung tatsächlich auch praktiziert wurde. Für das Klageverfahren ist all dies deshalb von Bedeutung, weil Besitz und Betrieb eines Ferienhotels nicht zu den Aufgaben der Handwerkskammer gehört. Nun gibt es für die HWK Schwaben die Quittung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 07. und 26. August in beiden Fällen die Berufung der bffk-Kläger zugelassen. Die juristische Niederlage der Handwerkskammer Schwaben ist absehbar, weil auch sie in erheblichem Umfang aus den Zwangsbeiträgen der Mitglieder rechtswidrig ein erhebliches Millionenvermögen angehäuft hat.