Bundesverband für freie Kammern e.V. IHK Coburg entgegen der Satzung mit zwei stellvertretenden Hauptgeschäftsführern

09.08.2017

IHK Coburg entgegen der Satzung mit zwei stellvertretenden Hauptgeschäftsführern

Wenn es darum geht, sich in den Kammern mit lukrativen Jobs zu versorgen, sind die Kammern im Blick auf die Satzungen und einer korrekten Anwendung von Recht und Gesetz nicht zimperlich.

Als aktuell die IHK Stuttgart den Hauptgeschäftsführerposten neu besetzte, vergaß man bei der Bestellung ein Antrittsdatum für den Neuen. Streng genommen herrschen dort jetzt gleich zwei Kammerfürsten.

Die alte Führung der Handelskammer Hamburg verspürte im Jahr 2015 die Sehnsucht nach einem zweiten stellvertretenden Hauptgeschäftsführer, obwohl die Hamburger Satzung im Hinblick auf diese Position doch sehr deutlich der Einzahl verpflichtet ist. Nun könnte man einwenden, dass in einer so großen und reichen Kammer eine zweite Stellvertretung durchaus angemessen ist. (Dass es mit dem vermeintlich Reichtum der Handelskammer Hamburg möglicherweise nicht so weit her ist, erweist sich in diesen Tagen.)

Aber auch die kleine IHK Coburg (Mitgliederzahl 2015 = 8468; zum Vergleich: Hamburg/2015 = 157.198) braucht unbedingt zwei stellvertretende Hauptgeschäftsführer. Und auch die Satzung der IHK Coburg kennt in § 9 Abs. 3 klipp und klar im Hinblick auf diesen Job nur den Singular. Egal, haben sich die dortigen Kammerfürsten gedacht und die Position doppelt besetzt.

Dass es auch Kammern gibt, die die teure Jobvermehrung wenigstens rechtlich korrekt absichern, hat z.B. die IHK Kassel im Jahr 2010 bewiesen. Als dort ein zweiter stellvertretender Hauptgeschäftsführer installiert werden sollte, wurde die Satzung entsprechend geändert, weil "die Satzung der IHK Kassel (...) explizit nur von einem stellvertretenden Hauptgeschäftsführer" spricht, wie in der Beschlussvorlage zu lesen war. 

Und über allem wacht die Rechtsaufsicht in seligen Tagträumen...... .