Bundesverband für freie Kammern e.V. Pflegekammer Rheinland-Pfalz - der erste Versorgungsfall?

08.11.2017

 

Pflegekammer Rheinland-Pfalz  -  der erste Versorgungsfall?

Natürlich hatten Politik und Befürworter der Pflegekammer versprochen, dass die neue Kammer demokratisch, transparent und im Hinblick auf die Finanzen sparsam und wirtschaftlich haushalten würde.

Wer beobachtet hat, wie allein die sogenannten "Wahlen" durchgeführt wurden (lange vor Ende der Registrierung und mit hohen Zugangshürden), der ahnte, dass sich der normale Kammerwahnsinn auch in der Pflegekammer Rheinland-Pfalz perpetuieren würde. Und tatsächlich gehört auch die neue Pflegekammer zur Riege der intransparenten Kammern, die ihre Finanzdaten genausowenig veröffentlichen wie beispielsweise die Vergütung der Geschäftsführerin. Immerhin wurde eine solche schon sehr frühzeitig eingestellt (der bffk berichtete: "Pflegekammer Rheinland-Pfalz – die Verteilung der Beute beginnt").

Nun aber ist erstaunliches geschehen. Die Geschäftsführerin ist seit dem Sommer keine Geschäftsführerin mehr. Weder über eine Pressemitteilung noch im Mitgliedermagazin hat die Pflegekammer bisher darüber informiert. Über das XING-Profil der ehemaligen Geschäftsführerin lässt sich dies aber feststellen. Im Impressum und auf dem Briefpapier (z.B. auf den zzt. massenhaft verschickten Ordnungsgeldandrohungen und -verhängungen) der Pflegekammer gibt es keinen Hinweis mehr auf die Geschäftsführerin. Dies darf man schon als bemerkenswert ansehen in einer Kammer, die ansonsten ein erhebliches Mitteilungsbedürfnis hat und in ihrem Jahresbericht 2016 penibel die verschickten Pressemitteilungen auflistet. Die praktizierte Heimlichtuerei beim Abgang der Geschäftsführerin ist auffällig unauffällig.

Nun sind Fragen erlaubt bzw. drängen sich auf:

  • Warum ist die Geschäftsführerin nach nur 2 Jahren schon wieder weg?
  • Warum wurde dies weder gegenüber der Öffentlichkeit noch gegenüber den Mitgliedern kommunziert?
  • Welche Kosten sind mit der Vertragsauflösung verbunden?
  • Wer nimmt die Aufgaben der Geschäftsführung wahr? Denn nach dem Heilberufegesetzt (§ 11 Abs. 2) hat der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in zu bestellen. Und auch die Hauptsatzung der Pflegekammer bestimmt die Bestellung einer Geschäftsführerin (§ 13 Abs. 2).

Fragen über Fragen. Antworten sind wie so oft in Kammerland, nicht aufzufinden.