Bundesverband für freie Kammern e.V. bffk-Mitglied erfolgreich im Eilverfahren gegen Pflegekammer Rheinland-Pfalz

23.12.2020

bffk-Mitglied erfolgreich im Eilverfahren gegen Pflegekammer Rheinland-PfalzAuch wenn das im ersten Anlauf nur ein Teilerfolg war, ist das im Ergebnis nicht zu unterschätzen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 rechtskräftig entschieden, dass die Pressemitteilung der Pflegekammer Rheinland-Pfalz zum politischen Stopp der Einrichtung einer Pflegekammer in Baden-Württemberg rechtswidrig war und mit sofortiger Wirkung nicht weiter verbreitet werden darf. Eine deutlich mildere Pressemitteilung zum Wechsel der Vizepräsidentin als neue Vorsitzende des Errichtungsausschusses für eine Pflegekammer in Nordrhein-Westfalen blieb unbeanstandet. Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Anträge von bffk-Mitglied Klaus Behrens noch vollständig abgewiesen. Das OVG hat nun hinsichtlich der Pressearbeit der Pflegekammer hinsichtlich der Entwicklung in Baden-Württemberg klare Worte gefunden. So ist in dem Beschluss zu lesen:„Bereits der Wortlaut des Untertitels „Mangelnder Rückhalt der Politik führt in Baden-Württemberg zur Gefährdung der nachhaltigen pflegerischen Versorgung – Zukunft des Berufsstandes weiter von Partikularinteressen abhängig“ ist auf Zuspitzung und Emotionalisierung angelegt“„Weitere Emotionalität wird durch die Aussage geweckt, dass die Errichtung eines Freiwilligen-Pflegepools der „glühende Beweis“ für die Wirkmächtigkeit der rheinland-pfälzischen Landespflegekammer sei.“Zudem sei die Aussage in der Pressemitteilung „Die auf Partikularinteressen beruhende Skepsis wird längerfristig nur dazu führen, dass Pflegebedürftigen eine qualitativ hochwertige Versorgung verwehrt wird und das ist einfach nicht fair!“ eine unzulässige Zuspitzung, die einer reinen Interessenvertretung zustehen könnte aber eben nicht einer öffentlich-rechtliche Körperschaft. Insgesamt - so schreibt das Oberverwaltungsgericht - „wird die – von der Antragsgegnerin angenommene – Notwendigkeit der Errichtung einer Landespflegekammer in sachlich ungerechtfertigter Weise überspitzt dargestellt und emotional übertrieben untermalt."  Wenn es auch bedauerlich ist, dass hinsichtlich der weiteren Pressemitteilung der Antrag keinen Erfolg hatte, so ist dies hinsichtlich einer bisher regelhaft übergriffigen Pressearbeit der Pflegekammer Rheinland-Pfalz und ihres mitteilungsbedürftigen Präsidenten ein erster wichtiger Erfolg. Da die Argumentation des Oberverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Teilzurückweisung im übrigen davon geprägt ist, dass der wichtige Gesichtspunkt der Wahrung und Erwähnung von abweichenden Meinungen in der Mitgliedschaft schlicht ignoriert wird, lässt sich auch hier in der Zukunft noch nachlegen.