13.01.2014
Dubioser Beitragserlass in der IHK Schwaben (22. 03. 2014)
Es gehört zu den Ärgernissen, dass die Kammern sehr gerne auf die Möglichkeiten zur Stundung o der Erlass von Kammerbeiträgen in wirtschaftlicher Not hinweisen. Tatsächlich wird dies höchst eingeschränkt praktiziert und ist vor Gericht erfolgreich kaum durchsetzbar.
Zur Möglichkeit in den Genuss eines Erlasses zu kommen führt der Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt, Professor Dr. Ralf Jahn, aus, „der Kammerzugehörige muss vielmehr darlegen und nachweisen, dass durch die Erhebung des IHK-Beitrages die Existenz des Betriebes konkret gefährdet ist.“. Ein Erlass könne nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass er für den Betrieb „erdrosselnde Wirkung“ hätte, mit der Zahlung des Beitrages, „der Betrieb des Mitgliedes nicht weiter aufrechterhalten werden kann.“.(GewArch 2005/6 S. 227 ff)
Klare Worte, hohe Hürden für einen Erlass also. Umso bemerkenswerter ist es, was sich jetzt im IHK Bezirk Schwaben ereignet hat. Dort schrieb am 06. 03. 2014 ein Kammermitglied einen recht knappen Brief. Drei Gründe führte der Absender an, um einen Erlass gleich aller offenen Beitragsforderungen zu erreichen. Die Firma habe den Sitz verlegt (im Hinblick auf offene Forderungen alter Jahre irrelevant), die Firma sei in ihrer Existenz bedroht (in der Tat relevant; allerdings nur wenn der konkrete Nachweis geführt wird). Drittens wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Koblenz hinsichtlich der dort befindlichen zu hohen Rücklagen hingewiesen. Gemeint war wohl, dass auch die IHK Schwaben zu hohe Rücklagen habe.
Keine 4 Tage später (mit Datum allerdings vom noch in der Zukunft liegenden 10. 07. 2014) teilte die IHK Schwaben mit, alle alten Beitragsforderungen der Jahre 2010 – 2012 seien erlassen. Die Notlage des Betriebes musste in keiner Form nachgewiesen werden wie das IHK Mitglied gegenüber dem bffk versichert. Die ggf. zu hohen Rücklagen der IHK Schwaben mussten nicht belegt werden.
Tatsächlich erscheint allein die im IHK-Bezirk erfolgte Anhebung der sogenannten „Nettoposition“ um 7,5 Millionen Euro im Jahr 2012 als eine rechtswidrige Vermögensbildung. Nur daraus lässt sich ein Widerspruch gegen die Beitragsbescheide der IHK Schwaben gut begründen. Offensichtlich möchte die IHK auch nicht, dass über ihr Vermögen allzu öffentlich debattiert wird. Anders ist es kaum zu erklären, dass man dort so vorauseilend innerhalb von nur 4 Tagen und so vollständig einem dürftigen Erlassantrag entgegenkommt. Da die Sitzverlegung einer GmbH kein Erlassgrund für Alt-Forderungen sein kann, da ein Nachweis der wirtschaftlichen Notlage nicht vorgelegt werden musste, bleiben am Ende nur die vielen überflüssigen Millionen in den Rücklagen der IHK, die den Verzicht auf die Beitragszahlung erklären.