Bundesverband für freie Kammern e.V. IHK Pfalz unterliegt beim Oberverwaltungsgericht – Beitragsveranlagung bis 2021 einschließlich rechtswidrig

10.05.2023

IHK Pfalz unterliegt beim Oberverwaltungsgericht – Beitragsveranlagung bis 2021 einschließlich rechtswidrig

Großer Erfolg in Klageverfahren gegen die IHK Pfalz. Noch vor dem Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. waren zwei Firmen, die sich mit der fachlichen Unterstützung des bffk gegen die Beitragsveranlagung der IHK Pfalz zur Wehr gesetzt haben, im August 2022 nur wenig erfolgreich. Lediglich für das Jahr 2018 wurden die beklagten Bescheide aufgehoben. Ab dem Jahr 2019 sah das Verwaltungsgericht bei der IHK Pfalz keine rechtswidrige Vermögensbildung mehr. Die dagegen vom bffk unterstützen Anträge auf Zulassung der Berufung hatten beim Oberverwaltungsgericht bereits im Dezember 2022 Erfolg. 
Nach der mündlichen Verhandlung am 25. April 2023 hat das Oberverwaltungsgericht nun auch der Berufung in der Sache stattgegeben. Insbesondere die völlig überzogene Dotierung der sogenannten Ausgleichsrücklage führte zum Erfolg der Kläger, die zusammen nun für die Jahre 2019 – 2021 mehr 4.400 Euro IHK-Beiträge gespart haben. 
Für die IHK aber hat das Urteil noch eine größere Brisanz. Denn die vom OVG bemängelte strukturelle Überdotierung der Ausgleichsrücklage findet sich so auch in den Wirtschaftsplänen für die Jahre 2022 und 2023. Ganz praktisch bedeutet dies, dass jegliche Widersprüche und Klagen gegen die Beitragsveranlagung auch dieser Wirtschaftsjahre mit hohen Erfolgsaussichten verbunden sind.

IHK Koblenz vor dem OVG erfolgreich

Ein Wermutstropfen stellt das Urteil des OVG Koblenz zur Rechtsprechung über die Rücklagenbildung der IHK Koblenz dar. Auch dort war der Berufungsantrag gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Koblenz zunächst erfolgreich. In der Sache hat das OVG Koblenz nun aber gegen die Kläger und zugunsten der IHK entschieden. Allerdings wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, sodass in dieser Angelegenheit das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. 

 

Link zur Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz