03.11.2021
Wegweisendes Urteil – rückwirkende Wirtschaftssatzungen helfen den IHKn nichtDas Verwaltungsgericht Düsseldorf hat heute in einem deutlichen Urteil zugunsten eines Mitgliedsunternehmens des bffk gegen die IHK Düsseldorf den bundesweit praktizierten Versuchen, mit den Beschlüssen rückwirkender Wirtschaftssatzungen die Rechtsbrüche der Vergangenheit zu heilen, einen klaren Riegel vorgeschoben. Worum geht es? Mit zahlreichen Klagen gegen die Beitragsveranlagungen fast aller IHKn haben bffk-Mitglieder fast überall Erfolg gehabt. Fünf Mal gingen solche Fälle bis zum Bundesverwaltungsgericht. Fünf Mal verloren die IHKn. Denn allerorten wurde die von den bffk-Klägern kritisierte rechtswidrige Vermögensbildung auch von den Gerichten als solche festgestellt. Wenn aber eine IHK rechtswidriges Vermögen hat, hat sie zu viel Geld. Hat sie zu viel Geld, darf sie keine Beiträge erheben. Solche Prozesse werden spätestens nach der ersten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom Dezember 2015 massenhaft geführt.
Viele IHKn haben sich in dem Versuch der Abwehr weiterer Klagen darauf verlegt, teilweise über Jahre rückwirkend neue Wirtschaftssatzungen zu beschließen, in denen ein fiktiver Rücklagenabbau zur Rechtssicherheit der Beitragsveranlagung in den Folgejahren führen sollte. Auf dem Papier wurde also beispielsweise ein Rücklagenabbau im Jahr 2014 beschlossen, was dann zur Heilung aller bis dato rechtswidrigen Beitragserhebungen der Folgejahre führen sollte. Die IHKn argumentieren, dass man rechtswidriges Vermögen ja nur ein Mal abbauen (ggf. erstatten) kann und daher ungeachtet der unveränderten Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse ein theoretischer Vermögensabbau die Folgejahre retten könne.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat dem heute ein klare Absage erteilt und ist der Argumentation des bffk gefolgt. Danach gilt, dass Anknüpfungspunkt für die Beitragsveranlagung ausschließlich der Wirtschaftsplan des jeweiligen Wirtschaftsjahres ist. Solange der nicht verändert wird – und es ist unstrittig, dass ein Wirtschaftsplan nach Ablauf des Jahres nicht mehr geändert werden darf, bleibt dieser Wirtschaftsplan unter Berücksichtigung des zum Planungszeitpunktes bilanzierten Vermögens Ausgangspunkt der gerichtlichen Überprüfung. Die zentralen Aussagen des Düsseldorfer Gerichts lauten„Ausschlaggebend für die Festlegung der Beitragssätze ist allein der vor dem Beginn des jeweiligen Beitragsjahres in dem Wirtschaftsplan der IHK festgestellte Finanzbedarf.“„Die Beitragserhebung darf nachträglich nicht von der ursprünglichen Wirtschaftsplanung für das Beitragsjahr entkoppelt werden.“„Der Grundsatz der Jährlichkeit verbietet es, nachträgliche Veränderungen der Finanzlage einer IHK durch eine Anpassung der Beitragsforderungen auszugleichen, wenn das jeweilige Beitragsjahr vorüber ist.“ Der Streit um die rechtswidrige Vermögensbildung der Kammern dauert nun seit rund 10 Jahren. Die Reaktionen der IHKn und ihrer Funktionäre nach all ihren Niederlagen war immer die gleiche. Die unumgänglichen Konsequenzen wurden gezogen, was bundesweit zum Vermögensabbau mit Beitragserstattungen im hohen 9-stelligen Bereich geführt hat. Gleichzeitig aber haben die Kammern mit Unterstützung teuerster Anwälte nach Schlupflöchern und Umgehungen gesucht, um den ungenierten Griff in die Taschen der Zwangsmitglieder fortzusetzen. Beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ist die IHK Düsseldorf damit mitsamt ihren teuren Berliner Anwälten krachend gescheitert.
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