11.11.2021
Doktorarbeit sieht Konflikte zwischen deutschem IHK-Gesetz und EU-RechtDie juristischen Versuche, das deutsche Kammerrecht zu kippen, waren bislang wenig erfolgreich. Die prominentesten Versuche beim Bundesverfassungsgericht waren 1962 (Urteil gegen die Kläger – siehe hier), 2001 (Nichtannahmebeschluss – siehe hier) und 2017 (Urteil gegen die Kläger – siehe hier). Im Jahr 2018 entschied dann der EGMR sich mit dem Thema gar nicht erst beschäftigen zu wollen (siehe hier). Gründe wurden dafür nicht genannt. Nun wurde an der Universität Köln eine Promotionsarbeit vorgelegt, die zu deutlichen Bewertungen des Verhältnisses zwischen dem deutschen IHK-Recht und dem EU-Recht kommt. In der Zusammenfassung heißt es:Die IHK- Pflichtmitgliedschaft verstößt gegen Art. 11 EMRK.Die IHK- Pflichtmitgliedschaft verstößt gegen Art. 12 und gegen Art. 16 GrCh.Die IHK- Pflichtmitgliedschaft ist nicht mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und der
Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) vereinbar.Die IHK- Pflichtmitgliedschaft ist nicht mit dem europäischen Wettbewerbsrecht (Art. 107 AEUV) vereinbar. Die Mitgliederversammlung des bffk hat in ihrer Sitzung am 23. Oktober 2021 Vorstand und Geschäftsführung beauftragt, auf der Grundlage der Erkenntnisse dieser Arbeit alle Anstrengungen zu unternehmen, um einen weiteren Versuch einer gerichtlichen Klärung zu erreichen.