16.07.2024
Pflegekammer Rheinland-Pfalz erklärt Unterlassung zu einer rechtswidrigen Pressemitteilung und verbreitet diese aber weiter
Zu den Klassikern in der Auseinandersetzung mit den Kammern zählt der Streit um (un-)zulässige öffentliche Äußerungen. Zahlreiche Gerichtsverfahren bis hin zum Bundesverwaltungsgericht haben sich mit der Thematik zu beschäftigen gehabt. Es gibt daher eine reichhaltige Rechtsprechung und so schwierig ist das nicht mehr. Zusammengefasst sind die folgenden Dinge zu beachten:
- Kammern können sich als Körperschaften des öffentlichen Rechts i.d.R. nicht auf die Meinungsfreiheit berufen;
- öffentliche Äußerungen von Kammerfunktionären in ihrer Funktion sind der jeweiligen Kammer zuzurechnen;
- es gilt die Verpflichtung zu größtmöglicher Sachlichkeit, Objektivität und Zurückhaltung; eine Wortwahl, die auf eine Emotionalisierung angelegt ist, ist unzulässig;
- allgemeinpolitische Äußerungen sind unzulässig;
- ohne Legitimation durch Beschlüsse der Kammerversammlung sind Äußerungen unzulässig;
- abweichende Meinungen in der Mitgliedschaft sind zu berücksichtigen.
Gelegentlich haben – dies geht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zurück, Kammermitglieder im Wege von Eilverfahren unzulässige öffentliche Äußerungen untersagen lassen.
Die Pflegekammer Rheinland-Pfalz meinte, sich – wie erst in der vergangenen Woche die Pflegekammer NRW - an diese Regeln nicht halten zu müssen. Ihr höchst mitteilungsbedürftiger Präsident ließ sich im Juli 2023 in einer Pressemitteilung umfangreich zur geplanten Krankenhausreform aus. Was ihm fehlte war eine Legitimation durch Beschlüsse der Kammerversammlung. Dafür gab es allgemeine gesundheitspolitische Statements und von größtmöglicher Sachlichkeit, Objektivität und Zurückhaltung konnte angesichts der Wortwahl ebenfalls keine Rede sein. bffk-Vorstand Klaus Behrens, gleichzeitig auch Mitglied der Kammerversammlung, forderte noch am Tage der Veröffentlichung die Kammer mit ihrem Präsidenten zur Unterlassung auf. Die Pflegekammer aber meinte es besser zu wissen und verweigerte die Abgabe der Unterlassungserklärung. Also reichte Klaus Behrens mit Unterstützung des bffk Klage ein. Noch im Oktober 2023 verteidigte die Kammer über ihre Anwälte mit einem 6-seitigen Schriftsatz ihre Pressemitteilung. Dabei wurde schon die Zulässigkeit der Klage bestritten. Im November 2023 folgte eine weitere 4-seitige Erklärung der Anwälte. Von Einsicht und Unrechtsbewusstsein gab es weiterhin keine Spur. Dann aber wurde es ernst, denn das Verwaltungsgericht in Mainz hatte für den 19. Juli 2024 zur mündlichen Verhandlung geladen. Und nur 10 Tage nach der Ladung ließ die Pflegekammer ihre Anwälte schreiben, dass man nach nochmaliger Prüfung die eigene Presseerklärung nun doch für rechtswidrig hält. Die Pflegekammer Rheinland-Pfalz bleibt sich insofern treu. Rückt ein Gerichtstermin näher, wird die weiße Fahne gehisst. Bis dahin wird das Recht gebrochen und gebogen und nichtsahnende Pflegekräfte eingeschüchtert. Bei alldem verdienen die Anwälte prächtig. Für die enstandenen Kosten zahlen nie die Funktionäre, sondern immer die Zwangsmitglieder.
Im vorliegenden Fall ist zudem festzustellen, dass die umstrittene Pressemitteilung - Stand heute - zwar von der Webseite der Pflegekammer genommen wurde. Via Facebook und Instagram aber darf man die präsidialen Ergüsse vom Juli 2023 zur Krankenhausreform weiter lesen.
Anmerkung vom 17. Juli 2024
Die Pflegekammer hat nun gegenüber dem Gericht erklärt, die weitere Veröffentlichung der Pressemitteilung via Facebook und Instagram sei ein “Versehen” gewesen. Dort ist diese Pressemitteilung tatsächlich jetzt auch gelöscht. Die mangelnde Sorgfalt hinsichtlich der Achtung der Grundrechte der Mitglieder spricht für sich selbst.