Bundesverband für freie Kammern e.V. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte nimmt Beschwerden von Kammergegnern nicht zur Entscheidung an

07.10.2018

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte nimmt Beschwerden von Kammergegnern nicht zur Entscheidung an

Mit Einzelrichterbeschlüssen vom 13. September 2018 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg die Beschwerden von zwei IHK-Mitgliedsunternehmen ohne Begründung als unzulässig abgewiesen (Az. 28433/18 und 28451/18). Die nicht veröffentlichten Beschlüsse sind unanfechtbar.
Die beiden Unternehmen hatten sich zuvor vor sämtlichen Instanzen der Verwaltungsgerichte und vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos gegen ihre Zwangsmitgliedschaft in der IHK gewehrt. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rügten sie eine Verletzung der negativen Vereinigungsfreiheit, also der Freiheit, einer Vereinigung fern zu bleiben, der Meinungsfreiheit und der Eigentumsgarantie.
Ob diese EMRK-Rechte durch den Kammerzwang verletzt sind, bleibt nach den jüngsten Beschlüssen aus Straßburg offen. Eine Sachentscheidung ist nicht ergangen. Für die beschwerdeführenden Unternehmen sind die Nichtannahme-Beschlüsse auch deswegen unverständlich, weil das Verfahren vor dem Gerichtshof eigenartig verlief. Der Prozessbevollmächtigte der Unternehmen hatte die Beschwerden per Einschreiben fristgerecht abgesandt. Die Beschwerdeschriftsätze waren dem Gerichtshof, wie die Nachforschung bei der Post ergab, zweifelsfrei zugestellt worden. Der Gerichtshof musste dann auf mehrfache Nachfrage schließlich einräumen, dass die Beschwerdeschriftsätze im Gericht nicht auffindbar seien. Ein von den Beschwerdeführern unverzüglich eingereichter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter nochmaliger Beifügung der kompletten Beschwerdeschriftsätze blieb ohne Reaktion. Die beiden nun ergangenen Nichtannahme-Beschlüsse gehen mit keiner Silbe auf die pannenbelastete Prozessgeschichte ein.
Nun darf man rätseln, was das höchste europäische Menschenrechts-Gericht bewogen hat, die Finger vom Kammerzwang zu lassen. Sah der Gerichtshof die Beschwerden als verfristet an, obwohl er das Verschwinden der ursprünglichen Beschwerden zu vertreten hat? War er der Ansicht, dass die Konventionsrechte unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verletzt sein können? Wollte er sich nicht mit der deutschen IHK-Lobby anlegen? Oder hält irgendjemand seine schützende Hand über die IHKs? Dies ist ein Schlag in das Gesicht all derer, die sich vom Staat nicht per Gesetz vorschreiben lassen wollen, wer ihre Interessen vertritt und sich ohnmächtig dafür neben ihrer Stimmen auch noch Geld abpressen lassen müssen.
Es stellt sich die Frage, was das Gericht bewegte, dieses Recht Menschen und von ihnen getragene Unternehmen zu verweigern, deren einziges "Verschulden" es ist, nach deutschem Steuerrecht Gewerbesteuer pflichtig zu sein, während es Arbeitnehmern von dem gleichen Gericht in Bezug auf den Versuch der gesetzlich angeordneten Zwang zur  Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft gewährt wurde.


Wir werden dies leider nicht erfahren, weil das Gericht sich der inhaltlichen Auseinandersetzung verweigert. Wir werden dies aber auch nicht hinnehmen und jetzt erst recht weiter kämpfen.