04.05.2012
Kammern kämpfen gegen „Maulkorb“ (04. 05. 2012)
Ohne Frage ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur sogenannten „Limburger Erklärung“ ein grundsätzliches und wegweisendes gewesen. In welche Richtung es auf diesem Weg gehen wird, ist nach der Leipziger Entscheidung allerdings hart umkämpft.
Bei den Kammern kümmerte sich auf der Ebene des Dachverbandes (DIHK) eine spezielle Arbeitsgruppe um dieses Thema. Dabei wurde eine Strategie entwickelt, die auf dem Kammerrechtstag in Köln im November 2011 vorgestellt wurde. Die Zauberworte dabei lauten „Beschlussteppich“ und „Ableitungs- und Konkretisierungskompetenz für die Kammerfunktionäre“. Es sollen also zu allen möglichen Themenbereichen möglichst generalisierende Beschlüsse durch die Vollversammlungen gefasst werden, die dann von den Funktionären konkretisiert werden können. Mit dieser Taktik möchte man sich maximalen Spielraum für ein „Weiter so“ sichern. Gleichzeitig haben sich die Kammern in etlichen Gerichtsverfahren Folgeklagen zu erwehren. Dabei zeigt sich bei einigen Verwaltungsgerichten eine erstaunliche Lethargie hinsichtlich der Bereitschaft, die Leipziger Entscheidung auch tatsächlich auszulegen. Hier ein Überblick.
- Stuttgart. Das Verwaltungsgericht verbot im April 2011 der IHK Stuttgart klipp und klar mit einem einseitigen Plakat an der Fassade des IHK-Gebäudes für das Projekt „Stuttgart21“ zu werben. Das Urteil ist rechtskräftig, das Plakat abgehängt.
- Ulm. Das Verwaltungsgericht verbot im Oktober 2011 der IHK Ulm ebenso klipp und klar die einseitige und offensive Parteinahme für das Projekt „Stuttgart21“. Auch hier gab es u.a. ein Plakat an der Fassade des IHK-Gebäudes. Die IHK hat das Urteil angefochten. Der VGH in Mannheim hat die Berufung zugelassen.
- Kassel. Das Verwaltungsgericht hat eine Klage abgelehnt, in der ein Mitglied der Vollversammlung dem dortigen Hauptgeschäftsführer und Präsidenten vorwirft, in ihrer Funktion beim Dachverband DIHK nicht gegen ungerechtfertigte Stellungnahmen vorzugehen. Die Zulassung der Berufung wird beantragt werden.
- Kassel. Eine weitere Klage ist anhängig, in der es um eine nicht ausreichend legitimierte Stellungnahme der IHK Kassel gegen eine Teil-Rekommunalisierung der Kasseler Wasserversorgung geht.
- Berlin. Eine Klage gegen den Dachverband DIHK wegen nicht legitimierter Stellungnahmen hängt seit mehr als 12 Monaten vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Zzt. Geht es vor allem um die Frage, ob es sich um einen zivilrechtlichen Streit handelt – der DIHK ist nur ein ganz ordinärer Verein – oder um einen Fall für das Verwaltungsgericht. Die Entscheidung für das zuständige Gericht dürfte als Vorentscheidung angesehen werden.
- Köln. Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Klage gegen die IHK Köln zurückgewiesen, in der es ebenfalls um ein sehr einseitiges Engagement der Kammer für ein lokales Infrastrukturprojekt ging. Hier kamen gleich 50 Großplakate zum Einsatz.
Auffällig ist, dass die Kammern mittlerweile mehrfach von ein und derselben Großkanzlei aus Berlin vertreten werden, die gleich grundsätzlich die Klageberechtigung in Frage stellt.Wie unterschiedlich das Verhalten der Kammern juristisch zzt. noch beurteilt wird, lässt sich auch daran ermessen wie die Staatsanwaltschaften damit umgehen. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart spricht hinsichtlich der Verwendung von Mitgliedsgeldern für das Erstellen und Aufhängen des umstrittenen S21-Plakates ausdrücklich von einem Vermögensschaden für die IHK und von Untreue, Lediglich mangelnde Kenntnis der Rechtslage schützte die Stuttgarter Kammerfunktionäre vor der Strafverfolgung. In Köln, angesichts von gleich 50 Plakaten, sah die Staatsanwaltschaft überhaupt keinen Ansatzpunkt für ein mögliches Fehlverhalten und stützte sich dabei vor allem auf die tatsächlich existierende Beschlusslage der Vollversammlung. Völlig unbeachtet dabei blieb aber die Fragestellung, inwieweit auch Beschlüsse der Vollversammlung ggf. rechtswidrig sein könnten.Die Sache ist also noch lange nicht entschieden. Klar ist nur, dass die Kammern reichlich ausgestattet mit zeitlichen und finanziellen Ressourcen dies wieder bis in die letzte Instanz ausfechten wollen. Höchst bemerkenswert dabei ist auch, dass in keinem der o.a. Fälle die Kammerführungen sich für diese Verfahren ein Votum ihrer Vollversammlungen eingeholt haben. Genauso selbstherrlich wie die Öffentlichkeitsarbeit bisher organisiert wurde, werden auch diese doch sehr grundsätzlichen Prozesse geführt. Es scheint also tatsächlich für die Kammern oder besser die Kammerfunktionäre einiges auf dem Spiel zu stehen.