Bundesverband für freie Kammern e.V. IHK Stuttgart: „objektive Untreue“ - IHK Köln unter Druck

02.11.2011

IHK Stuttgart: „objektive Untreue“ - IHK Köln unter Druck       (02. 11. 2011)

Mit fast gleich lautenden Strafanzeigen gegen die Führungen der Industrie- und Handelskammern in Köln und Stuttgart war der bffk am 15. 06. 2011 aktiv geworden. Aus unsere Sicht war der Einsatz von Zwangsbeiträgen für eine verbotene, zu offensive Öffentlichkeitsarbeit  - in Stuttgart ein Plakat an der Fassade der IHK zugunsten des Projektes „Stuttgart21“; in Köln 50 Plakate im Stadtgebiet zugunsten des Projektes „Godorfer Hafen“ - keine Verschwendung mehr, sondern bereits Untreue.
Während die Staatsanwaltschaft in Köln zunächst ein Spektakel von Ermittlung / Nichtermittlung / Vorermittlung abbrannte, um dann recht schnell im August die Entlastung der Kammerführung zu verkünden, haben sich die Juristen in Stuttgart die Sache etwas gründlicher angeschaut. Das Ergebnis könnte unterschiedlicher nicht sein.
Die Staatsanwaltschaft in Stuttgart stellt in ihrer Einstellungsverfügung dabei nämlich ausdrücklich fest, dass "die Beschuldigten somit den objektiven Tatbestand der Untreue verwirklicht" haben. Eingestellt wird das Verfahren nur deswegen, weil es der Kammerführung am Bewusstsein und damit am Vorsatz gefehlt habe. Darüber ließe sich nun sicher streiten. Die Kammern haben personell und materiell bestens ausgestattete Rechtsabteilungen, das Urteil zur „Limburger Erklärung“, welches Richtschnur für erlaubte und unerlaubte Öffentlichkeitsarbeit ist, ist in Kammerkreisen intensiv diskutiert worden und war u.a. Thema beim Kammerrechtstag 2010.
Wer sich nun aber gar nicht mehr auf mangelndes Bewusstsein herausreden kann, das ist die Führung der IHK Köln. Als diese nämlich beschloss, 50 Plakate in Köln vor einem Bürgerentscheid zugunsten des Hafenprojektes zu kleben, hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart bereits geurteilt:  „gerade da ein Plakat - gleichsam wesensimmanent – quasi nur schlagwortartig Positionen darzustellen vermag und Hinweise auf abweichende – möglicherweise – Minderheitenpositionen nicht eröffnet, ist die Werbung.......durch das Plakat in dem gesellschaftspolitischen Umfeld …....eine der Beklagten verwehrte Form der Interessensvertretung in der Öffentlichkeit.“ Ein Mitglied der Vollversammlung der IHK Köln hatte die IHK-Führung vor der Entscheidung ausdrücklich auf das Stuttgarter Urteil aufmerksam gemacht und gar selber Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben.Was bleibt? Wenn in der Politik einer Führungspersönlichkeit objektive Untreue nachgewiesen wird, kann diese gehen. Das gilt auch dann bzw. gerade auch dann, wenn es am mangelnden Rechtsbewusstsein gefehlt hat. Es steht kaum zu befürchten, dass die Führung der IHK Stuttgart genug Anstand besitzt, um diesen Schritt zu gehen. Und in Köln gibt es für die Staatsanwaltschaft nun wirklich keine Ausrede mehr. Die von Kölner Unternehmern eingelegte Beschwerde beim Generalstaatsanwalt hat durch die Begründung der Stuttgarter Entscheidung noch mehr Substanz erhalten. Allerdings steht zu befürchten, dass sich im Dickicht des kölschen Klüngels doch noch eine  Ausrede findet. Dass man dort keine Angst vor Absurditäten hat, das hat bereits die erste Einstellungsverfügung der Kölner Staatsanwälte gezeigt. Und wenn am kommenden Freitag der Hauptgeschäftsführer der IHK Köln, Dr. Ferger, beim Kammerrechtstag 2011 einen Vortrag zur Problematik des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes zur "Limburger Erklärung" hält, dann referiert der Bock als Gärtner.