VG München bestätigt: Auch gegen IHK-Abrechnungsbescheide kann man sich wehren

Die Beiträge der Industrie- und Handelskammern (IHK) werden immer noch vielerorts rechtswidrig erhoben. Der Vorwurf lautet, die Kammer habe unzulässig Vermögen angehäuft. Und ganz oft gewinnen bffk-Mitglieder solche Verfahren. Zumindest dann, wenn die Verwaltungsgerichte wirklich in die Prüfung der Finanzen einsteigen. Ein Hindernis für eine solche gerichtliche Prüfung hat sich zuerst das VG Düsseldorf ausgedacht. Die entscheidende Frage lautet seitdem: Darf man noch gegen die späte Abrechnung klagen, oder ist es dafür schon zu spät?

Zwei Bescheide für ein Jahr

Die IHK erhebt ihre Beiträge in der Regel in zwei Schritten. Zuerst erhält das Mitglied einen vorläufigen Bescheid. Weil der aktuelle Gewerbeertrag meist noch nicht feststeht, rechnet die Kammer mit dem letzten bekannten Wert. Oft Jahre später teilt das Finanzamt den tatsächlichen Gewerbeertrag mit. Dann folgt die Abrechnung: Die IHK verlangt Geld nach oder erstattet zu viel Gezahltes. Wie viel die Kammer insgesamt braucht, steht im jährlichen Wirtschaftsplan. Die Wirtschaftssatzung legt fest, wie dieser Bedarf auf die Mitglieder verteilt wird. Ist der Wirtschaftsplan rechtswidrig, etwa wegen überhöhter Rücklagen, fehlt dem Beitrag die Grundlage. Offen ist, ob man diesen Einwand auch noch gegen die Abrechnung vorbringen kann.

Die für die Gerichte und die Kammern bequeme Linie: VG Düsseldorf

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf sagt Nein (Urteil vom 18.05.2022, 20 K 730/20). Die Beitragspflicht für ein Jahr werde schon mit dem vorläufigen Bescheid endgültig festgelegt. „Vorläufig“ sei dort nur der Gewerbeertrag. Die Abrechnung passe lediglich die Höhe an den neuen Wert an und wende dieselben „Beitragstarife“ noch einmal an. Juristen sprechen von einer „wiederholenden Verfügung“: Sie regelt nichts Neues und kann daher nicht erneut angefochten werden. Das Gericht nennt auch ein Gerechtigkeitsargument. Wessen Gewerbeertrag gleich bleibt oder sinkt, bekomme keine zweite Chance, den Wirtschaftsplan prüfen zu lassen. Warum sollten Mitglieder, bei denen zufällig eine Nachzahlung anfällt, diese Chance erhalten? Rechtsschutz gebe es ja schon: Man könne gegen den vorläufigen Bescheid klagen. Dieser Linie sind mehrere Gerichte gefolgt, darunter die Verwaltungsgerichte Köln, Minden, Arnsberg, Gießen, Kassel und Gera.

Die rechtsstaatliche Linie: VG Koblenz

Das Verwaltungsgericht Koblenz sieht es anders (Urteil vom 15.04.2025, 5 K 645/23.KO). Entscheidend sei, wie ein normaler Empfänger den Bescheid verstehen muss. Unklarheiten gehen zulasten der Behörde. Das Schreiben hieß „Beitragsbescheid“ und unterschied zwischen früher festgesetzten und „mit diesem Bescheid festgesetzten“ Beiträgen. Außerdem enthielt es eine vollständige Rechtsbehelfsbelehrung. Der Mehrbeitrag werde also neu und verbindlich festgesetzt, und dagegen könne man klagen. Die IHK selbst hatte den Widerspruch zunächst als zulässig behandelt. Das Gericht beruft sich zudem auf das Grundgesetz: Artikel 19 Absatz 4 garantiert wirksamen Rechtsschutz. Ein Unternehmen könne aus wirtschaftlichen Gründen einen kleinen vorläufigen Beitrag hinnehmen und erst eine deutliche Nachforderung prüfen lassen wollen. Eine Ungleichbehandlung sieht Koblenz nicht, denn nur wer nachzahlen muss, wird tatsächlich stärker belastet. Ähnlich urteilen die Verwaltungsgerichte Frankfurt am Main und Stuttgart.

Die pragmatische Linie: VG München

Das Verwaltungsgericht München hat sich jüngst sehr knapp gegen die Düsseldorfer Linie gestellt (Urteil vom 09.06.2026, M 16 K 24.7751). Seine Begründung: Ein Beitragsbescheid belastet das Mitglied und braucht deshalb eine wirksame Rechtsgrundlage, hier den Wirtschaftsplan. Ein Bescheid regelt aber nie, dass seine eigene Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Die Bestandskraft des vorläufigen Bescheids erstreckt sich daher nicht auf den Wirtschaftsplan. Wer die Abrechnung angreift, darf also weiterhin rügen, dass der Wirtschaftsplan unwirksam ist.
Was bedeutet das für Unternehmen? Solange kein Obergericht und kein Bundesgericht diese Frage klärt, hängt das Ergebnis davon ab, wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Man sollte deshalb nicht auf die Abrechnung warten. Wer Zweifel an der Beitragshöhe oder am Wirtschaftsplan hat, sollte schon den vorläufigen Bescheid prüfen. Ein Rechtsbehelf muss innerhalb der Frist eingelegt werden, die in der Rechtsbehelfsbelehrung steht, in der Regel innerhalb eines Monats. Nur so ist man in jedem Gerichtsbezirk auf der sicheren Seite.

23.09.2026