Nächste Schlappe - Rachefeldzug der Pflegekammer scheitert beim Verwaltungsgericht

In der Auseinandersetzung um die Veröffentlichung des Stimmzettel zur Zukunftsumfrage der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz hat die Kammer die nächste Niederlage kassiert. Zur Erinnerung: Am 24. Februar 2026 hatte die Vertreterversammlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit über die Fragestellung der geforderten Mitgliederbefragung beraten und die intransparenteste der vorgelegten Alternativen beschlossen. Klaus Behrens, Mitglied der Vertreterversammlung für die Wahlliste „Pflegekammer ohne Zwang – PKOZ" und Vorstand des bffk, machte den Stimmzettel daraufhin öffentlich, um seine Wählerinnen und Wähler transparent zu informieren. Die Pflegekammer reagierte mit zivilrechtlichen Unterlassungsanträgen gegen Behrens persönlich beim Landgericht Mainz und gegen den bffk beim Landgericht Berlin. Während das Landgericht Mainz zugunsten der Pflegekammer entschied und gegen Behrens sogar ein Ordnungsgeld von 3.000 Euro festsetzen ließ, ging der Schuss in Berlin nach hinten los: Dort scheiterte die Kammer mit ihrem Antrag gegen den bffk vollständig. Das Verfahren gegen Behrens in Mainz musste dann aber vom Landgericht an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen werden und das hat nun gestern zugunsten von Klaus Behrens entschieden. Den Antrag der Landespflegekammer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht Mainz rundweg abgelehnt. Und mal wieder muss die Pflegekammer bei einem Streitwert von 5.000 Euro die Kosten tragen. Da das Landgericht und das Verwaltungsgericht bemüht wurden, dürften diese an die 2000 Euro betragen.

26-08-07 -  Beschluss VG Mainz gegen die Pflegekammer
Verwaltungsgericht Mainz lehnt Antrag der Pflegekammer auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Klaus Behrens ab.

Bemerkenswert beim aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Mainz ist die Breite der Zweifel, die das Gericht an der Position der Pflegekammer äußert, noch bevor es zur eigentlichen Ablehnung kommt. Schon die Zulässigkeit des Antrags begegnet nach Auffassung des Gerichts „Bedenken", weil der Pflegekammer wohl schlicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt Auch ob die satzungsrechtliche Verschwiegenheitspflicht eines Vertreterversammlungsmitglieds überhaupt eine Berufspflichtverletzung im Sinne des Heilberufsgesetzes darstellt, lässt das Gericht letztlich offen. Das Gericht sieht keine belastbaren Anhaltspunkte für einen „irreversiblen Vertrauens- und Funktionsverlust" der Kammer. Der Stimmzettel sei seit über fünf Monaten öffentlich zugänglich, habe „keine weitergehenden sensiblen oder zwingend geheimhaltungsbedürftigen Informationen" enthalten, und die zugehörige Mitgliederbefragung sei ohnehin bereits im März 2026 ergebnislos beendet worden.

Von einer drohenden schweren und unzumutbaren Beeinträchtigung, wie sie für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich wäre, könne keine Rede sein. Angesichts des Standings der Pflegekammer in der Mitgliedschaft ist die Vorstellung, das Image und Vertrauen könne noch mehr Schaden nehmen, ohnehin abwegig. Die Pflegekammer ist bei der übergroßen Mehrzahl ihrer Mitglieder längst "unten durch".

Der vielleicht bemerkenswerteste Satz des Beschlusses betrifft aber gar nicht das aktuelle Verfahren, sondern die Vorgeschichte. Das Verwaltungsgericht Mainz weist ausdrücklich darauf hin, dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts Mainz vom 6. März 2026 gegen Klaus Behrens infolge der Verweisung des Rechtsstreits an die Verwaltungsgerichtsbarkeit „wirkungslos geworden sein" dürfte. Damit steht die Pflegekammer mit ihren zahlreichen Versuchen, Klaus Behrens und den bffk einzuschüchtern und anzugreifen, vor einem Scherbenhaufen. Dazu passt, dass die Kammer jetzt seit mehr als einem Monat die geforderte Akteneinsicht in den eingeleiteten Berufsverfahren gegen Behrens verweigert.

08.08.2026