Ein Vergleich der "Pflegekammern" in Bayern und Niedersachsen - Rechtsgrundlagen und Aufgaben
Der Begriff der "Kammer" ist weder geschützt noch inhaltlich mit dem Institut der Pflicht- oder Zwangsmitgliedschaft verbunden. So gibt es Kammern, die keine Körperschaften sind, und Körperschaften, die anders heißen aber defacto Kammern sind. Und für alle gilt, dass sie mal mit und mal ohne Zwangsmitgliedschaft begründet sind.
Angesichts des Streits um die Zwangspflegekammern und die Abgrenzung vom bayerischen Modell der "Vereinigung der Pflegenden in Bayern" (gelegentlich wird dafür auch der Begriff "Pflegering" verwendet) hilft ein Vergleich von rechtlichen Grundlagen und Aufgaben vielleicht weite. Vorliegend haben wir dem bayerischen Modell das Beispiel der Pflegekammer Niedersachsen gegenübergestellt.