Bundesverband für freie Kammern e.V. Ursprung

Ursprung des Kammerzwangs

Der geschichtliche Ursprung der Industrie- und Handelskammern liegt in Frankreich, bei den Kaufmannsgilden, die ihrerseits aus Vereinigungen von Kauffahrern '… zum Schutz gegen räuberische Angriffe' hervorgegangen sind. Ihr wesentliches Merkmal war die 'Wahrnehmung kaufmännischer Interessen'. Diese Gilden waren nur der Form nach demokratisch, in der Sache aber aristokratische Institutionen.

Um die Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert wurden im absolutistischen Frankreich Wirtschaftsverwaltungsbehörden die “chambre de commerce” gegründet. Sie dienten staatlichen Zwecken und wurden während der Französischen Revolution aufgelöst. 1801 stellte Napoleon I die Kammern in ihrer öffentlich-rechtlichen Form wieder her.

1830 wurden im damaligen Preußen die Kammern Elberfeld und Barmen mit relativ freiheitlichen Statuten errichtet. Die Aufgaben der Kammern beschränkten sich auf die Berichterstattung an die Staatsbehörde und die Begutachtung der Qualifikation von Personen. Nach dem preußischen Handelskammergesetz von 1870 waren die Kammern öffentlich-rechtliche Körperschaften mit dem Recht zur Ernennung von Beamten, mit Pflichtzugehörigkeit aller selbständig tätigen Kaufleute und Staatsaufsicht.

Von 1933 an wurden die Kammern zunehmend zum Instrument staatlicher Wirtschaftspolitik. Im Frühjahr 1942 wurden die Kammern aufgelöst und in Gauwirtschaftskammern überführt.

In den Besatzungszonen war das Kammerrecht nach dem Krieg sehr unterschiedlich ausgeprägt. In den amerikanischen Besatzungszonen konnten die Kammern zunächst nur als privatrechtliche Vereinigungen geführt werden, weil nach Vorstellungen der Amerikaner hier eine unzulässige Akkumulation politischer und wirtschaftlicher Macht entstehen würde, die die Gewerbefreiheit einschränke. (siehe hierzu (Martin Will, "Selbstverwaltung der Wirtschaft: Recht und Geschichte der Selbstverwaltung")

Zur Vereinheitlichung des Kammerrechts und damit aber zur Wiedereinführung der Pflichtmitgliedschaft wurde das Kammerrecht in der neu gegründeten BRD per Bundesgesetz vom 18.12.1956 angepaßt.


Zum 01.03.1990 wurden die Kammern auch in der DDR wieder eingerichtet.