Bundesverband für freie Kammern e.V. Kontaktverbot für Zwangsmitglied mit der Handwerkskammer Köln

27.10.2015

Kontaktverbot für Zwangsmitglied mit der Handwerkskammer KölnDie Absurdität der Zwangsmitgliedschaft für Gewerbetreibende treibt weitere Blüten. Grundlegende Interessenkonflikte innerhalb der Wirtschaft, die Beachtung des Prinzips „Geld-für-Leistung“, all die guten Argumente haben bisher ohnehin nicht genutzt. Nachdem dann noch das Verwaltungsgericht Berlin im letzten Dezember entschieden hat, dass auch ein auf krimineller Tätigkeit basierendes Gewerbe zur Zwangsmitgliedschaft in der IHK verpflichtet, legt jetzt das Amtsgericht Köln auf Antrag der Handwerkskammer Köln nach. Einem Zwangsmitglied der HWK wurde jetzt rechtskräftig jeglicher Umgang mit der HWK verboten (Az 22 C 118/15 vom 20. November 2015). Lediglich eine „einmalige schriftliche Kontaktaufnahme“ im Falle neuer Gesichtspunkte oder Anträge ist dem Zwangsmitglied ab sofort gestattet.
Hintergrund der Entscheidung ist, dass das Zwangsmitglied zusätzlich eine Eintragung in einem zulassungspflichtigen Handwerk im Wege einer Ausnahmebewilligung erlangen wollte. Die Ablehnung durch die HWK wollte der Mann nicht hinnehmen und so begann eine intensive Auseinandersetzung per Mail, Fax und Telefon zwischen dem HWK-Mitglied der HWK und ihren ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern. Die HWK beklagte eine massive Beeinträchtigung des Dienstbetriebes. Nur mit dem umfassenden Kontaktverbot „könnten die Ressourcen der Klägerin, ihrer Mitarbeiter und der ehrenamtlichen Funktionsträger geschützt werden“. Auf die Idee, ein Mitglied grundsätzlich und srtukturell von der HWK und den von ihr selbst hoch gelobten Leistungen fernzuhalten, muss man erst mal kommen. Denn es lässt sich sicher darüber streiten, ob dem Antragsteller eine solche Ausnahmebewilligung zusteht. Es lässt sich genauso darüber streiten, ob die Umgangsformen des Antragstellers akzeptabel sind oder nicht.
Worüber sich sicherlich nicht streiten lässt, ist die Tatsache, dass es ein Unding ist, einem zahlenden Mitglied der HWK den Umgang mit derselben zu untersagen. Denn das bedeutet nicht mehr und nicht weniger, als dass das Mitglied strukturell daran gehindert wird, die ihm zustehenden Leistungen der Kammer in Anspruch zu nehmen. Nun gibt es nicht wenige Zwangsmitglieder, die das Vorhandensein bzw. den Nutzen dieser Leistungen in Frage stellen. Solange aber ein Zwangsmitglied Beiträge an die Kammer zu zahlen hat, solange kann es eine solche Kontaktsperre nicht geben.
Der Fall weist einmal mehr auf die Absurdität der Zwangsmitgliedschaft hin. Es sind nämlich nicht nur die Gewerbetreibenden, die das Recht haben müssen, sich frei zu entscheiden ob und ggf. in welche Kammer sie eintreten wollen. Auch die Kammern müssen entscheiden können, welche Mitglieder sie aufnehmen wollen und welche nicht. Auf der Basis einer freiwilligen Mitgliedschaft stellen sich solche absurden Probleme dann nicht mehr.

Link zum Urteil des Amtsgerichtes Köln