Bundesverband für freie Kammern e.V. bffk hilft der Pflegekammer Niedersachsen in Sachen Transparenz auf die Sprünge

17.01.2019

bffk hilft der Pflegekammer Niedersachsen in Sachen Transparenz auf die Sprünge

Dass es in der neuen Pflegekammer Niedersachsen einen erschreckenden Mangel an Transparenz gibt, wird an vielen Beispielen deutlich. Ein Haushalt für das Jahr 2018, der bis heute nicht veröffentlicht ist. Die im Internet bis heute nicht veröffentlichten Protokolle der Kammerversammlung. Drohungen, von denen Mitglieder der Kammerversammlung berichten, für den Fall, dass "nicht alle dicht halten". Nach Informationen des bffk soll es in der Kammer nach den gestrigen Veröffentlichungen Überlegungen geben, Unterlagen ggf. individuelle zu kennzeichnen, um nachvollziehen zu können, wer die Omerta gebrochen hat. Die Stasi lässt grüßen..... . Dabei soll z.B. die Veröffentlichung der Protokolle schon lange versprochen worden sein.

Der bffk ist gerne bereit, der Kammer hier ein wenig auf die Sprünge zu helfen. Wir veröffentlichen deswegen heute beispielhaft an dieser Stelle:

- das Protokoll der dritten Kammerversammlung vom 25. September 2018

- das Protokoll der vierten Kammerversammlun vom 25. Oktober 2018

- die Charts zum Haushalt 2018

- den Entwurf zur Entschädigungsordnung der Kammer

- die Positiv//Negativ-Liste zur Zwangsmitgliedschaft in der Pflegekammer

An drei Beispielen wollen wir die Bedeutung von Transparenz verdeutlichen.

1. Thema Bundespflegekammer

Aus dem Protokoll der Kammerversammlung vom 25. September 2018 ergibt sich, dass die Pflegekammer Niedersachsen einer raschen Gründung einer Bundespflegekammer eher skeptisch gegenübersteht und auch keine Haushaltsmittel bereit stellen will. Dies ist ja - insbesondere auch für Kritiker der Kammer - eine interessante und respektable Position. Warum will man das verheimlichen? Um die Bundespflegekammer-gierigen Kolleg*innen der Pflegekammer Rheinland-Pfalz zu schonen? Am Ende schadet sich die Kammer mit dieser Intransparenz selbst.

2. Entwurf zur Entschädigungsordnung

In dem Entwurf ist (auf Seite 3) im § 8 Satz 3 noch zu lesen, dass mit den pauschalen Entschädigungen für den Vorstand auch die Teilnahme an Kammerversammlung und Ausschusssitzungen abgegolten sein sollen. Am Ende wurde etwas anderes beschlossen. Nun soll es zumindest für die Ausschusssitzungen auch Geld geben. Warum? Vielleicht gibt es für ein solches Umdenken respektable Gründe. Die Intransparenz vertieft das Mißtrauen.

3. Die Positiv//Negativ-Liste zur Zwangsmitgliedschaft in der Pflegekammer

Es gibt eine Vielzahl von Fällen, in denen sich Menschen gegen die Zwangsmitgliedschaft wehren, weil sie gar nicht mehr in der Pflege tätig sind. Gesetzlich ist die Frage, wer Mitglied zu sein hat, in § 2 des Pflegekammergesetzes geregelt. Die Pflegekammer hat sich hier nun eine Form von Ausführungsbestimmungen dazu gegeben. Das ist sicher sinnvoll. Aber es ist ein absolutes Gebot der Fairness, diese auch zu veröffentlichen. Auch hier schürt die Heimlichtuerei Mißtrauen.