Bundesverband für freie Kammern e.V. bffk-Berichterstattung über Untreue-Vorwürfe rechtens

02.07.2013

bffk-Berichterstattung über Untreue-Vorwürfe rechtens            (02. 07. 2013)

Der Versuch aus der IHK Stuttgart, den bffk in der Berichterstattung über die Untreue-Vorwürfe um die IHK Stuttgart einzuschränken, ist jetzt vor dem OLG Hamburg - 02JUL13Oberlandesgericht Hamburg gescheitert. Im Streit um das Plakat der IHK-Stuttgart zugunsten des Projekts Stuttgart21 hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart auf Klage eines bffk-Mitgliedes festgestellt, dass die IHK hier die Grenzen des Erlaubten überschritten hatte. Nach Ansicht des bffk hatten sich der Hauptgeschäftsführer und Präsident der IHK Stuttgart, der Untreue schuldig gemacht, weil sie in ihrer Rolle als rechtliche Vertreter der IHK die Gelder für das Aufhängen des Plakates freigegeben hatten. Tatsächlich hielt die vom bffk eingeschaltete Staatsanwaltschaft fest, dass der Tatbestand der „objektiven Untreue“ erfüllt sei. Weil es den IHK-Funktionären aber am Vorsatz gefehlt habe, fehlte es aus Sicht der Staatsanwaltschaft an den Voraussetzungen zur Strafverfolgung.
Der bffk dokumentierte den Vorgang inklusive der Einstellungsverfügung vollständig und übte dabei vorsichtig Kritik an der Bewertung der Staatsanwaltschaft. Dass in einer mit Juristen reichlich versorgten Institution wie einer IHK nicht genug Fachwissen sein soll, um den rechtlichen Handlungsspielraum der Kammer zuverlässig zu beurteilen, ist schwer nachzuvollziehen.
Von Bedeutung in der Berichterstattung war für den bffk allerdings auch, dass die damals verantwortliche Führung (der Hauptgeschäftsführer ist immer noch im Amt) schon vor einigen Jahren – damals von der Staatsanwaltschaft Berlin – ins Stammbuch geschrieben bekam, dass ihr Handeln den Tatbestand pflichtwidriger Untreue erfüllt habe, der ebenfalls mangels Vorsatz nicht verfolgt wurde. Wenn zwei Mal ein hoher Funktionär einer IHK quasi nur wegen Ahnungslosigkeit der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft entgeht, so ist dies zum einen berichtenswert, zum anderen muss sich ein solcher Funktionär fragen lassen, wann er Verantwortung übernimmt.
Sollte das Urteil des OLG Hamburg Bestand behalten, wofür zzt. einiges spricht, wird es Kammerfunktionären jedenfalls nicht so einfach gelingen, unliebsame Berichterstattung zu verhindern. (OLG Hamburg, 7 U 78/12)