Bundesverband für freie Kammern e.V. Handwerkskammern in Sorge nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes

11.02.2016

Handwerkskammern in Sorge nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes

Der Reflex der Kammerfunktionäre auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur Vermögensbildung war so vorhersehbar wie einfältig. So soll der IHK-Dachverband DIHK seiner Freude Ausdruck gegeben haben, dass das Gericht den Kammern die Rücklagenbildung grundsätzlich erlaubt habe. Wer sich darüber freut, kann keine großen Erwartungen gehabt haben, denn die eingereichte Klage richtete sich gar nicht grundsätzlich gegen die Rücklagen sondern kritisierte nur deren Höhe. Ansonsten hören sich die bisherigen offiziellen Rückmeldungen aus dem Lager der Kammerfunktionäre an wie das buchstäbliche Pfeifen im Walde. Welche Sorgen hinsichtlich der prall gefüllten Schatzkammern die Kammern tatsächlich bewegt, zeigt der DHKT - FEB16Brief des Handwerkskammer-Dachverbandes von gestern. So heißt es in dem Schreiben an alle Hauptgeschäftsführer/-innen der Handwerkskammern, das dem bffk vorliegt:

"Das bedeutet, dass anders als bei der bisherigen Sichtweise eine Zulässigkeit einer Betriebsmittel- und Ausgleichsrücklage von je 50 % maximal nicht mehr ohne weiteres angenommen werden kann"

Im Umkehrschluss heißt das aber nichts weniger, als das überall dort eben mit hoher Erfolgsaussicht die Bescheide angegriffen werden können. Findet auch der DHKT, denn er schreibt:

"In nicht bestandskräftigen Beitragsverfahren können die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 von Seiten der Beitragspflichtigen vorgebracht werden."

Und dies eben nicht nur in den Industrie- und Handelskammern sondern auch den Handwerkskammern. In dem Schreiben heißt es dazu:

"Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 betrifft nicht ausschließlich die IHKn, sondern ist auch für die Haushaltsführung und damit für die Rücklagenbildung der Handwerkskammern relevant."

Die internen Einsichten des DHKT unterstreichen einmal mehr die Einschätzung des bffk, dass die Zwangsmitglieder der deutschen Wirtschaftskammern gut beraten sind, die jetzt eingehenden Bescheide anzufechten.