Bundesverband für freie Kammern e.V. NACH GRUNDSATZURTEIL – bffk empfiehlt Widerspruch/Klage gegen alle IHK- und HWK-Bescheide

26.02.2016

NACH GRUNDSATZURTEIL – bffk empfiehlt Widerspruch/Klage gegen alle IHK- und HWK-BescheideDas aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur Rücklagenbildung in der IHK-Koblenz darf durchaus als bahnbrechend bezeichnet werden. Das Gericht stellt vor eine zulässige Rücklagenbildung die zwingende Notwendigkeit einer sachlich fundierten Risikoabschätzung im Hinblick auf eine mögliche Inanspruchnahme einer solchen Rücklage.
Nach Einschätzung des bffk bilden die Wirtschaftskammern aber insbesondere ihre Ausgleichsrücklagen (in den HWKn: Betriebsmittelrücklagen) ohne eine solche Risikoabschätzung völlig pauschalisiert. Zudem sind diese Rücklagen i.d.R. völlig überhöht.
Diese Ausgangslage ermöglicht es nach Einschätzung des bffk zzt. jeden Bescheid einer Wirtschaftskammern (in den HWKn i.d.R. Für das laufende Jahr 2016; in den IHKn zusätzlich oftmals Abrechnungen für Vorjahre) mit höchster Erfolgsaussicht die Bescheide der Kammern anzugreifen. Teilweise sind davon auch Berufsständische Kammern betroffen.Der bffk empfiehlt daher allen IHK- und HWK-Mitgliedern innerhalb der Widerspruchs- bzw. Klagefrist gegen die Bescheide vorzugehen. NUR WER RECHTSMITTEL EINLEGT KANN DAVON PROFITIEREN. In einigen Bundesländern ist das richtige Rechtsmittel der Widerspruch (z.B. Rheinland-Pfalz und Hessen). In anderen Bundesländern (z.B. Bayern und NRW) muss gleich geklagt werden.


Unter Beachtung des Rechtsdienstleistungsgesetzes kann der bffk seine Mitglieder dabei mit vorbereiteten Musterschreiben unterstützen. .