Bundesverband für freie Kammern e.V. Ministerium verspricht transparente Information zur Registrierung in der Pflegekammer Baden-Württemberg

05.10.2023

Ministerium verspricht transparente Information zur Registrierung in der Pflegekammer Baden-Württemberg

Die Landesregierung in Stuttgart hat sich in einer Antwort auf eine Anfrage der FDP-Fraktion zu einer transparenten Darstellung der Einwendungsmöglichkeiten bei der anstehenden Registrierung zur Pflegekammer Baden-Württemberg verpflichtet. 
Das Gesetz bestimmt, dass die Pflegekammer nur gegründet wird, wenn – ohne Einwendungen - mindestens 60 Prozent der Pflegekräfte registriert sind. Dabei sind ausdrücklich auch sogenannten „unberechtigte Einwendungen“ möglich, die berücksichtigt werden. Unberechtigte Einwendungen sind Einwendungen von Pflegekräften, die zwar alle Voraussetzungen erfüllen, um nach dem Gesetz zu Zwangsmitgliedern der neuen Kammern zu werden, die aber im Hinblick auf die Registrierungsquote von 60 Prozent die Gründung der Kammer ganz grundsätzlich verhindern wollen.
Das Ministerium hat auf die Anfrage jetzt mitgeteilt,

“Der Gründungsausschuss der Landespflegekammer informiert die Pflegefachpersonen in dem Anschreiben umfassend über die Möglichkeiten einer Einwendung und über die Auswirkungen der Einwendung auf das Errichtungsquorum.”

“Das Sozialministerium wird den Gründungsausschuss der Landespflegekammer darauf hinweisen, dass er die zukünftigen Pflichtmitglieder der Landespflegekammer hinreichend über die Möglichkeiten und Rechtsfolgen einer berechtigten und nicht berechtigten Einwendung informiert. Dabei wird auch auf die Auswirkungen der Einwendung auf das Errichtungsquorum eingegangen.”

Ausgesprochen kritisch muss aber gesehen werden, dass das Ministerium verlangt, dass auf jeden Fall ein Einwendungsgrund genannt werden muss, damit eine Einwendung berücksichtigt wird. Aus Sicht des bffk fehlt es hier an einer Rechtsgrundlage. Wenn in der speziellen Phase der Gründung auch sogenannte unberechtigte Einwendungen – also Einwendungen, die sich ganz grundsätzlich gegen die Gründung der Kammer richten – berücksichtigt werden, erschließt sich nicht, warum jemand gezwungen werden soll, sich eine Begründung für eine solche formal unberechtigte Einwendung aus den Fingern zu saugen, nur damit diese dann beim Quorum berücksichtigt werden soll. Es sollte hier vollkommen ausreichend sein, wenn eine Einwendung über die Angabe von Vorname, Name und Geburtsdatum einer konkreten Person zugeordnet werden kann.

Die Anschreiben sollen Ende Dezember 2023 bzw. Anfang Januar 2024 versendet werden. Aus Sicht des bffk ist ein Versand zum Jahresende kurz vor oder gar zwischen den Feiertagen aber  indiskutabel. Auf diese Weise wird die 6-wöchige Einspruchsfrist ganz praktisch verkürzt, weil die Menschen entweder im Urlaub und/oder während des Jahreswechsels und der Feiertage einfach mit anderen Dingen beschäftigt sind.

 

Link zur Antwort der Landesregierung auf die Anfrage der FDP-Fraktion