24.04.2015
Die Mär von den Kammern als unverzichtbaren Stützen der Dualen Ausbildung„Die Mär von der exzellenten deutschen Ausbildung“, so überschrieb die Zeitung DIE WELT jüngst einen Artikel, in dem Anspruch und Wirklichkeit in der dualen Ausbildungslandschaft in Deutschland seziert wurden. Wenn man bedenkt, wie hartnäckig die deutschen Kammern für sich in Anspruch nehmen, als unverzichtbare Stützen der Dualen Ausbildung zu wirken, so müsste man sich wundern, dass der WELT das so nicht aufgefallen ist. Tatsächlich zitiert DIE WELT einen Berufsschullehrer, der von einem "Nicht-Angriffs-Pakt" zwischen der Kammer, die die Prüfungen abnimmt, und den Rektoren der einzelnen Berufskollegs" spricht. Die Kammern also eher als Teil des Problems.
Es lohnt sich, genauer zu untersuchen, wo und wie die Kammern am System der Dualen Ausbildung beteiligt sind.Ohne Kammerzwang kein ehrenamtliches Engagement in den Prüfungsausschüssen?Das Standardargument der Kammern gegen die Abschaffung des Kammerzwangs lautet stereotyp, dass dann das viel-tausendfache Engagement der Unternehmerinnen und Unternehmer in den Prüfungsausschüssen entfallen würde. Das Duale Ausbildungssystem also vor dem Aus.
Aber wie passt das laute und vieltönende Selbstlob der Kammern für dieses ehrenamtliche Engagement zusammen mit der Vorstellung, dass dieses nur mithilfe des Kammerzwangs mobilisierbar sei? Wenn es sich denn tatsächlich um ein ehrenamtliches Engagement handelt, so müsste dieses organisatorisch doch wohl auch über die Verbände im Sinne der Dualen Ausbildung kanalisierbar sein. Und wirklich kann ein solches ehrenamtliches Engagement durchaus auch auf der Basis einer freiwilligen Mitgliedschaft organisiert werden, wie die Innungen des Handwerks beweisen.Die Rolle der Kammern in der BerufsausbildungNach dem Berufsbildungsgesetz sind "… für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen (…) die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes“ (§ 71 Abs. 2 BBiG). Das hört sich nach einer wichtigen Rolle an. Der genaue Blick aber enthüllt, dass die Kammern hier vorwiegend organisatorische Aufgaben erfüllen. Denn § 76 BBiG regelt die Überwachung und Beratung und bestimmt im Absatz 1: „Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung 1. der Berufsausbildungsvorbereitung, 2. der Berufsausbildung und 3. der beruflichen Umschulung und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem Zweck Berater oder Beraterinnen zu bestellen....".
Es ist nicht ersichtlich, welche besonderen Kompetenzen oder Kenntnisse z.B. den IHKn durch die Zwangsmitgliedschaft zur Erledigung dieser organisatorischen Aufgabe erwachsen. Da es in den 80 IHK- und 53 HWK-Bezirken auch hinsichtlich der Finanzierung dieser organisatorischen Aufgaben (vom Kostendeckungsprinzip bei der Gebührenerhebung bis zur Subvention der Ausbildung aus Kammerbeiträgen) alle möglichen Modelle gibt, kann auch nicht ernsthaft behauptet werden, dass es hinsichtlich der Umsetzung und Finanzierung grundsätzlich der Zwangsmitgliedschaft aller Gewerbetreibenden bedarf.
Hinsichtlich der Ausgestaltung dieser organisatorischen Aufgabe sind in den IHKn noch nicht einmal die Kammer-Gremien zuständig, in denen das vermeintliche Gesamtinteresse oder die besondere Fachkompetenz der Wirtschaft zum Ausdruck kommt. Laut § 77 ff. BBiG sind es vielmehr die Berufsbildungsausschüsse, die paritätisch besetzt alle Aufgaben der Berufsausbildung überwachen und steuern. Die Arbeitgebervertreter werden dabei zwar auf Vorschlag der zuständigen Stelle – also der z.B. der IHK – berufen. Genauso könnten solche Vorschläge aber auch von den Arbeitgeberverbänden unterbreitet werden. Da die IHK-Gremien mit den Vorschlägen nicht befasst sind, wird auch hier nicht deutlich, worin die besondere Qualität und Kompetenz der IHK-Zuständigkeit auf Basis der Zwangsmitgliedschaft bestehen könnte. Damit ist der Bereich der Berufsausbildung aber faktisch der IHK-Selbstverwaltung entzogen. Das gilt umso mehr als das Berufsbildungsgesetz klar vorschreibt, dass auch der Berufsbildungsausschuss „die auf Grund dieses Gesetzes von der zuständigen Stelle zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung zu beschließen“ hat (§ 79 Abs. 4 BBiG). Damit wird deutlich, dass der Bereich der Berufsausbildung, in denen die IHKn zwar zuständige Stellen sind, tatsächlich dem Bereich der funktionalen Selbstverwaltung völlig entzogen ist. Denn das BBiG ermächtigt nicht die funktionale Selbstverwaltung - also die IHK insgesamt – sondern nur die „zur Vertretung der zuständigen Stelle berechtigte Person“ gegen Beschlüsse, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, Einspruch einzulegen.
FazitDas Herz der Duale Ausbildung schlägt also in den Betrieben und Berufsschulen. Soweit in Bildungszentren überbetrieblich ausgebildet wird, so lassen sich dies die Kammern reichlich durch diverse Subventionen aus Landes-, Bundes- oder Europamittel finanzieren. Dies gilt auch gerne für etliche Programme zur Mobilisierung, Unterstützung oder Begleitung von Betrieben und Auszubildenden. Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass die Kammern ihren Beitrag zur dualen Ausbildung maßlos überschätzen. Das aber, was die Kammern organisatorisch dazu beitragen, lässt sich auch fernab der Zwangsmitgliedschaft von Unternehmensverbänden auf die Beine stellen. Die Kammern verteidigen also mitnichten den Schatz der Dualen Ausbildung. Sie verteidigen zäh die Paläste – in Form tatsächlicher Paläste, in Form von teuren Dienstwagen, überzogenen Gehältern und Aufwandsentschädigungen und Privilegien - , die sie in Jahrzehnten um diesen Schatz herum errichtet haben.