Bundesverband für freie Kammern e.V. Rechtaufsicht in Niedersachsen auf Irrwegen

28.10.2015

Rechtsaufsicht in Niedersachsen auf Irrwegen

BITTE BEACHTEN SIE UNSERE KLARSTELLUNG VOM 19. DEZEMBER 2015

Zumindest so etwas wie eine Prüfung der Angelegenheit muss stattgefunden haben. Das Ergebnis aber zeigt, wie defensiv Rechtsaufsichten selbst bei offensichtlichen Missständen am Werk sind.Was ist passiert? Die IHK Oldenburg hat eine bestimmte Rücklage – die sogenannte Nettoposition – zum 31. 12. 2013 um 1,7 Millionen erhöht. Geld, das auf diese Weise bilanziert wird, steht weder dem Haushalt zur Verfügung noch kann es an die Mitglieder erstattet werden. Es ist wird im wahrsten Sinne zu totem Kapital.
Nun ist eine Erhöhung dieser Rücklage nicht grundsätzlich rechtswidrig. Aber die Voraussetzungen für eine Erhöhung sind sehr eng. Denn die Nettoposition gilt zunächst „grundsätzlich unveränderlich“. Nur in sehr gut begründeten Einzelfällen, darf von der Unveränderlichkeit abgewichen werden. Diese wenigen möglichen Gründe werden in einem Schreiben des zuständigen Referatsleiter im Bundeswirtschaftsministerium sehr klar beschrieben. Auszug Brief BMWI wg NettopositionNur bei wesentlichen Veränderungen des unbeweglichen Sachvermögens (Grundstücke und Bauten) gegenüber dem Stichtag der Eröffnungsbilanz sei das zulässig, schreibt er. In einem Entwurf zur Kommentierung des neuen Musterfinanzstatuts der IHKn heisst es dazu noch klarer: „Erhebliche Änderungen liegen nur vor, wenn Immobilien erworben, erstellt oder erweitert werden.“. Ganz offensichtlich war man sich in der Arbeitsgruppe, die diesen Entwurf erstellte, auch bewusst, dass es in den Kammern eine Neigung gibt, vagabundierendes Vermögen lieber in diese Rücklage zu verschieben bevor man es den Mitgliedern erstattet. Und so formuliert der Kommentarentwurf in erfreulicher Klarheit „Das bedeutet jedoch nicht, dass dadurch rückwirkend Geschäftsvorfälle aus Vorjahren, die im Einzelnen nicht "auslösend" waren, kumulativ einbezogen werden dürfen.“Zusammengefasst heisst dies:

  • eigentlich darf die Nettoposition nicht verändert/erhöht werden
  • wenn sie verändert/erhöht wird, dann nur, wenn gleichzeitg (eben nicht rückwirkend) eine wesentliche Erhöhung des unveränderlichen Sachvermögens stattfindet


Im Hinblick auf den Fall der IHK Oldenburg ist die Prüfung dann einfach. Aus der Bilanz zum 31. Dezember 2013 ergibt sich nämlich - unschwer zu erkennen, dass zwar die Nettoposition auf der Passivseite um jene 1,7 Millionen Euro angewachsen ist, der Wert des unbeweglichen Vermögens dagegen aber sogar leicht gesunken ist. Kurz, die rechtlichen Voraussetzungen für die Einstellung von 1,7 Millionen Euro aus Zwangsbeiträgen in diese Rücklage lagen nicht vor. Über diesen Fakt hilft auch die freundliche Prosa der Mail der Rechtsaufsicht nicht hinweg.