Bundesverband für freie Kammern e.V. Landesärztekammer Niedersachsen - Rechtsbrecher und Verschwender

30.01.2017

Landesärztekammer Niedersachsen - Rechtsbrecher und Verschwender

Die Landesärztekammer Niedersachsen hatte aus guten Gründen in den letzten Monaten und Jahren eine schlechte Presse. Da war die massive Selbstbedienung der angebliche ehrenamtlich tätigen Kammerfunktionäre, da war die Kritik an dem angehäuften Millionenvermögen, der sich auch der Landesrechnungshof in Niedersachsen angeschlossen hat.

Nun kann sich ein Kammermitglied ja durchaus wehren. Wenn der Kammerbescheid kommt, kann Widerspruch oder Klage geführt werden. Dem haben sich die Funktionäre der Landesärztekammer Niedersachsen entziehen wollen. Es ist schon höchst ungewöhnlich, dass man dort einen Beitragsbescheid nur auf Antrag erhält. In der Regel werden bei der Landesärztekammer Niedersachsen nur Beitragsmitteilungen ohne Rechtsmittelbelehrung verschickt, gegen die eine Klage nicht möglich ist. Andernorts ist fast druchweg ein förmlicher Bescheid üblich.

Was passiert, wenn man bei der Landesärztekammer Niedersachsen einen Beitragsbescheid beantragt, um sich zu wehren, hat nun ein bffk-Mitglied (Arzt in Ahlerstedt) erlebt. Es passiert nichts. Anfang Juli 2016 hatte der Arzt erstmals bei der Landesärztekammer Niedersachsen einen solchen Bescheid beantragt. Die Ärztekammer aber stellte sich einfach tot.

Im November 2016 hat der Arzt dann mit Unterstützung des bffk Untätigkeitsklage erhoben, um die Landesärztekammer endlich zur Herausgabe eines Bescheides zu bewegen. Und die Kammer bewegte sich immer noch nicht. Das entsprechende Gerichtsverfahren hat die Kammer vollständig ignoriert und noch nicht einmal die vom Verwaltungsgericht Stade angeforderte Stellungnahme abgegeben. So kam es wie es kommen musste. Mit einem Gerichtsbescheid vom 09. Januar 2017 wurde die Landesärztekammer Niedersachsen verpflichtet, den Beitragsbescheid für das Jahr 2016 zu erteilen. Und siehe da, am 19. Januar 2017 ging dieser Bescheid dem klagenden Arzt auch zu.

Unterm Strich bleibt die Erkenntnis über eine Ärztekammer, die offenkundig rechtliche Bestimmungen ebenso ignoriert wie gerichtliche Aufforderungen. Eine Ärztekammer, die dabei auch völlig überflüssige Gerichtskosten in Kauf nimmt. Zahlen müssen ja ohnehin die Mitglieder. Dabei wären die Gerichtskosten sogar niedriger ausgefallen, wenn die Landesärztekammer nach der Klage unmittelbar reagiert und den Gerichtsbescheid, der einem Urteil gleichkommt, vermieden hätte.

Der ärztliche Kollege klagt nun gegen den vorliegenden Beitragsbescheid. Denn, dass die Landesärztekammer Niedersachsen zu viel Vermögen angesammelt hat, beweist nicht nur aber auch die fahrlässige Verschwendung von Mitgliedsbeiträgen in einem unnötigen Gerichtsverfahren um eine solche Untätigkeitsklage. (VG Stade, 6 A 2977/16)

NACHTRAG vom 31. Januar 2017: Der Ärztenachrichtendienst gibt heute in seiner Berichterstattung auch die Position der Ärztekammer wider. Danach sei die Erstellung des Beitragsbescheides zeitlich von den Recherchen um den Sanierungsbedarf des Kammergebäudes abhängig gewesen. Im Hinblick darauf hätte es zur Erstellung des Beitragsbescheides erst noch einen Beschluss des Vorstandes gebraucht, der aus Fristgründen erst am 17. Januar 2017 möglich gewesen sei. Angesichts solcher Aussagen keimt im Hinblick auf den Mangel - oder besser die Abwesenheit - von Professionalität in der Landesärztekammer schon fast Mitleid auf. Es ging bei der Untätigkeitsklage mitnichten um einen Widerspruchsbescheid gegen die Beitragsveranlagung. In einem solchen Widerspruchsbescheid hätten tatsächlich solche rechtfertigenden Gründe Platz haben können. Aber, in Niedersachsen gibt es gar kein Widerspruchsverfahren mehr. Gefragt bzw. gefordert war nicht mehr und nicht weniger als ein simpler Beitragsbescheid. Dass solche Beitragsbescheide mit einer ordentlichen Rechtsmittelbelehrung, die es wie selbstverständlich in fast allen deutschen Kammern gibt, den niedersächsischen Ärzten vorenthalten werden, ist ein Thema für sich. Wenn dann jedesmal erst der Vorstand tagen muss, wenn doch mal einer auf einem ordnungsgemäßen Bescheid besteht....... .