Bundesverband für freie Kammern e.V. HWK Köln besser als der Kammerbericht 2018 vermuten lässt

08.01.2019

HWK Köln besser als der Kammerbericht 2018 vermuten lässt

Im Kammerbericht 2018 hat der bffk die HWK Köln deutlich kritisiert (siehe Seite 8). Denn der Landesrechnungshof in Nordrhein-Westfalen hat im Zusammenhang mit der Vergütung für den Hauptgeschäftsführer und den stellv. Hauptgeschäftsführer Feststellungen getroffen, die „aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten“ bis heute nicht veröffentlicht wurden. Es läge tatsächlich aber in der Hand dieser Personen, die Geheimniskrämerei um die Anmerkungen des Landesrechnungshofes zu beenden und die notwendige Transparenz herzustellen. Wenn das dann ggf. Kritik nach sich zieht, so muss man das in einer solchen Stellung, in denen Zwangsbeiträge zur Finanzierung herhalten müssen, aushalten. Weil aber diese Transparenz seitens der Führung der HWK Köln bis heute verweigert wird, hat der bffk im Kammerbericht von einem "Schutzwall um die deutlich überhöhten Vergütungen" gesprochen.

Dies Kritik ist und bleibt berechtigt. Die HWK Köln hat uns aber freundlicherweise darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Bezüge ihres Hauptgeschäftsführers in den Jahresrechnungen (siehe hier z.B. für 2017) veröffentlicht. Auch einige andere HWKn (z.B. Hamburg und Koblenz) hatten diese Zahlen in der Vergangenheit gegenüber der Presse auf Nachfrage öffentlich gemacht. 

Der bffk weist gerne darauf und stellt dies klar. Denn es macht keinen Sinn, Kammern - gelegentlich auch deutlich - zu kritisieren und dort, wo diese Kritik zu pauschal formuliert wurde, dann zu schweigen. Das gilt umso mehr, als sich diese Kritik gelegentlich auch gegen eine in den Kammern immer wieder zu beobachtende Kritikunfähigkeit wendet.

Unsere Darstellung im Kammerbericht 2018 hinsichtlich der Transparenz bei der Veröffentlichung der Gehälter in den HWK-Geschäftsführungen - insbesondere der der HWK Köln - war zu unpräzise. Das bedauern wir! Wenn jetzt die Führung der HWK-Köln auch noch die Freigabe hinsichtlich der Prüfungsfeststellungen des Landesrechnungshofes erteilt..... .