Bundesverband für freie Kammern e.V. Handwerk in Thüringen: Interessenvertretung nach Gutsherrenart

10.06.2015

Handwerk in Thüringen: Interessenvertretung nach Gutsherrenart

Mittlerweile kann sich von den Kammerfunktionären wirklich niemand mehr auf Unkenntnis herausreden. Immerhin sind seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur „Limburger Erklärung“ fast 5 Jahre vergangen. Danach gelten für die Interessenvertretung der Kammern klare Regeln. Zu diesen gehört, das zur Ermittlung und daraus folgenden Feststellung der Interessen der Kammermitglieder klare Regeln gehören. Wörtlich heißt es dazu in dem Urteil: „Eine grundsätzliche Festlegung muss aber auf jeden Fall durch die Vollversammlung erfolgen.“
Nach diesem Urteil aus dem Juni 2010 haben sich in etlichen internen Arbeitsgruppen aber auch auf den jährlichen Kammerrechtstagen Fachleute mit den notwendigen Konsequenzen daraus auseinandergesetzt. In Stuttgart und Ulm brauchte es weitere Nachhilfe für die IHKn durch die Verwaltungsgerichte. In Hamburg und Erfurt stellten erst kürzlich Kammerfunktionäre unter Beweis, dass sie das Urteil entweder immer noch nicht verstanden – oder wahrscheinlicher – einfach nicht respektieren wollen. Das Wirtschaftsministerium intervenierte dabei als Rechtsaufsicht nachdrücklich.


Ganz aktuell hat bei einer Anhörung im Erfurter Landtag der Hauptgeschäftsführer der HWK Erfurt in Vertretung für alle drei Thüringer HWKn unter Beweis gestellt, dass die dortigen Kammerfunktionäre weder bereit noch in der Lage sind, sich an Recht und Gesetz zu halten. Gefragt nach der Legitimation seiner Stellungnahme in der Anhörung erklärte Malcherek, der nach eigener Aussage die Handwerkskammern vertrat, in einer Mischung aus Ahnungslosigkeit und Ignoranz, dass es „Dafür (...) es bei uns keiner Vollversammlung“ bedürfe. Dabei war ihm das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, aus dem er das „Limburger Gesetz“ machte, offensichtlich bekannt. Aber warum sich an Gesetz und Rechtsprechung halten, warum sich mit lästigen demokratischen Verfahren belasten, wenn (s)eine Handwerkskammer doch einen Vorstand hat, der Erklärungen abgeben kann, meint der Kammerfunktionär.
Da wird also in Thüringen über ein neues Gesetz beraten. Die drei Thüringer Handwerkskammern entsenden in die Anhörung einen Vertreter. Keine der Vollversammlungen in Erfurt, Gera oder Suhl wird mit der Angelegenheit befasst. Eine entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht wird sehenden Auges ignoriert. Am Ende verkauft der Handwerksfunktionär der Politik (s)eine Meinung als das Gesamtinteresse des Thüringer Handwerks. Mit dieser Interessenvertretung nach Gutsherrenart aber schaden diese überheblichen Funktionäre dem Handwerk mehr als ihre Kritiker. Denn sie untergraben damit die Glaubwürdigkeit einer seriösen Interessenvertretung. Denn ganz offen und unverblümt zeigt sich, dass normale demokratische Abläufe in den Kammern immer noch nicht selbstverständlich sind. Dazu kommt die entscheidende Aussage der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass Äußerungen, die nicht nach dem entsprechenden Verfahren ermittelt werden, eben nicht die Interessen der gewerblichen Wirtschaft wiedergeben. Dass eine solche Form der „Interessenvertretung“ dann auch noch einen Rechtsbruch darstellt, kommt noch hinzu. Konsequenterweise hat sich der DGB in Thüringen mit einer Beschwerde an die Rechtsaufsicht über die Kammern im Wirtschaftsministerium gewandt.

Link zum Wortprotokoll der Anhörung (Seite 41)